Kundgemacht im A.Bl. vom 25. Februar 1969, Nr. 8.
(1) Die Verwaltung stellt jedem Straßenwärter und Straßenmeister folgendes zur Verfügung:
(2) Außerdem kann die Verwaltung jedem Straßenmeister folgende Geräte aushändigen:
(3) Die Straßenwärter und Straßenmeister müssen alle Sorgfalt anwenden, damit die ihnen von der Verwaltung anvertrauten Gegenstände und Geräte gut erhalten bleiben.
(4) Die Straßenwärter und Straßenmeister erhalten die erforderlichen Kleidungsstücke gemäß den bestehenden Vorschriften.