Veröffentlicht im A.Bl. vom 21. Oktober 2002, Nr. 42.
(1) Die Museen gemäß Artikel 2 werden von einem Museumsdirektor geleitet, in der Folge Direktor genannt.
(2) Die Bestellung des Direktors erfolgt in Anwendung der geltenden Bestimmungen des Landes für die Ernennung der Amtsdirektoren. Die Ersternennung erfolgt durch einen Beschluss des Verwaltungsrates, welcher der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen ist. Die Aufgaben und die rechtliche Stellung entsprechen jenen der Amtsdirektoren gemäß Artikel 12 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung. Der Direktor soll in der Regel eine für sein Museum fachspezifische Ausbildung vorweisen.
(3) Der Direktor leitet das Museum im Rahmen der Beschlüsse des Verwaltungsrates und der Vorgaben des Koordinators und sorgt für seine einwandfreie administrative und organisatorische Funktionalität.
(4) Die Funktion umfasst folgende Aufgaben: