veröffentlicht im A.Bl. vom 8. Juli 1997, Nr. 30
(1) Die Zahlungen werden vorgenommen durch:
(2) Eine Krediteröffnung ist für Ausgaben in Eigenregie im Rahmen der im Dekret des Landeshauptmanns vom vom 31. Mai 1995, Nr. 25 2) vorgesehenen Ausgabenhöchstbeträge sowie für Ausgaben beliebiger Natur zulässig, für die der Verwaltungsrat den bevollmächtigten Beamten beauftragt.
(3) Die direkten Zahlungsaufträge und die Krediteröffnungen werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates sowie vom Direktor des Museums unterzeichnet. Die Einnahmen des Museums werden durch einzelne oder kumulative Einhebungsanweisungen festgestellt, welche mit der Unterschrift des Museumsdirektors zu versehen sind.
abgedruckt unter Nr. XXXI - I