(1) Die Anfrage mit schriftlicher Beantwortung besteht in der einfachen Frage, ob etwas der Wahrheit entspricht; ob dem Präsidium des Landtages oder der Landesregierung eine Nachricht zugekommen ist oder ob sie richtig ist; ob das Präsidium des Landtages oder die Landesregierung Beschlüsse zu bestimmten Angelegenheiten gefasst haben oder zu fassen beabsichtigen oder überhaupt im Ersuchen um Erklärungen oder Erläuterungen über die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung. 133)
(2) Die Anfragen sind schriftlich an den Präsidenten/die Präsidentin des Landtages zu richten.
(3) Der/Die Befragte hat innerhalb von dreißig Tagen dem Fragesteller/der Fragestellerin eine schriftliche Antwort zu übermitteln und gleichzeitig eine Abschrift hiervon an den Präsidenten/die Präsidentin des Landtages weiterzuleiten.
(4) Der Präsident/Die Präsidentin des Landtages unterrichtet den Landtag über die erfolgte Beantwortung.
(5) Die Landesregierung bzw. der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin haben die Anfragen vollständig und zeitgerecht zu beantworten. Sind die Anfragen nicht innerhalb von 60 Tagen beantwortet worden, wird die Anfrage bei der ersten darauffolgenden Aktuellen Fragestunde vorrangig behandelt. Stehen mehrere nicht beantwortete Anfragen zur Behandlung bei der Aktuellen Fragestunde an, werden sie in der chronologischen Reihenfolge ihrer Einbringung behandelt. Die für die Aktuelle Fragestunde vorgesehene Zeitdauer ist in diesem Fall um die für die Behandlung der nicht beantworteten Anfragen erforderliche Zeit verlängert. Für die in dieser Form während der Aktuellen Fragestunde behandelten Anfragen wird dasselbe Verfahren angewandt wie für die gemäß Artikel 111 gestellten Anfragen für die Aktuelle Fragestunde. 134)