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In vigore al: 04/10/2016

c) BESCHLUSS DES LANDTAGES vom 12. Mai 1993, Nr. 41)
Geschäftsordnung des Südtiroler Landtages

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1)
Kundgemacht im ordentlichen Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 1. Juni 1993, Nr. 25.

Art. 108/quater (Anhörungen im Landtag) 129)

(1) Die vom Landtag gewählten Mitglieder der 6er Kommission und der ständigen Kommission für die Probleme Südtirols (Paketmaßnahme 137) legen innerhalb Mai eines jeden Jahres dem Landtag einen Bericht über ihre geleisteten und geplanten Tätigkeiten vor. Der Präsident/Die Präsidentin des Landtages bleibt auf jeden Fall in Kontakt mit den obgenannten Mitgliedern, um das Kollegium der Fraktionsvorsitzenden über die neuen, in den Kommissionen in Ausarbeitung befindlichen Bestimmungen zu informieren.

(2) Die Verantwortlichen der beim Landtag angesiedelten Einrichtungen legen dem Landtag ihre von den jeweiligen einschlägigen Landesgesetzen vorgesehenen Tätigkeitsberichte ebenfalls innerhalb Mai eines jeden Jahres vor.

(3) Auf Antrag des Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin oder eines Fraktionsvorsitzenden können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen zur näheren Erläuterung oder Ergänzung des Berichtes und zu spezifischen Themen zu einer Anhörung im Landtag eingeladen werden. Das Kollegium der Fraktionsvorsitzenden befindet über den Antrag gemäß den Modalitäten gemäß Artikel 21 Absatz 3.

(4) Die Anhörung wird auf die Tagesordnung der nächsten Landtagsitzung gesetzt. Die Anhörung darf die Dauer von 60 Minuten nicht überschreiten. Der Präsident/Die Präsidentin des Landtages kann – nach Anhören des Kollegiums der Fraktionsvorsitzenden – eine Verlängerung der Anhörung verfügen.

(5) Vorbehaltlich der Befugnis des Kollegiums der Fraktionsvorsitzenden, jedwede Entscheidung im Zusammenhang mit den Modalitäten und der Abwicklung der Anhörung, einschließlich der Redezeiten, einstimmig zu treffen, können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen zunächst 15 Minuten sprechen und ihren vorgelegten Bericht erläutern. Werden mehrere Personen einer Kommission oder Einrichtung angehört, wird die Redezeit auf insgesamt höchstens 30 Minuten erhöht und auf die anwesenden Vertreter aufgeteilt. Daraufhin wird die Debatte eröffnet, bei der jeder/jede Abgeordnete, auch in mehr als einer Wortmeldung, für insgesamt höchstens 5 Minuten das Wort ergreifen und Fragen stellen kann. Es folgt schließlich die Replik der angehörten Personen in der jeweils maximalen Dauer von 3 Minuten.

(6) Nach der Replik kann der/die Abgeordnete die gestellten, aber unbeantwortet gebliebenen Fragen den angehörten Personen noch einmal stellen. Für die Beantwortung dieser Fragen stehen den angehörten Personen jeweils weitere 3 Minuten zur Verfügung.

129)
Art. 108/quater wurde eingefügt durch Art. 43 der Anlage zum Beschluss des Südtiroler Landtages vom 4. Mai 2011, Nr. 3.
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