(1) Bei Rücktritt, Amtsverfall, Ableben oder Enthebung eines der Mitglieder des Präsidiums wählt der Landtag in der ersten darauffolgenden Sitzung, gemäß den in den Artikeln 6 und 7 vorgeschriebenen Bestimmungen, das neue Mitglied aus jener Sprachgruppe, welcher das vorherige Mitglied angehörte.
(2) Der Rücktritt eines Präsidiumsmitgliedes ist unwiderruflich; die Ersatzwahlen müssen auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Landtagssitzung gesetzt werden. 13)
(3)14)