(1) Dem Reinigungspersonal in den Landeslabors der Abteilungen 29 und 33 und dem Reinigungspersonal, das einen den organisatorischen Erfordernissen der Verwaltung entsprechenden Stundenplan einhält, wird eine monatliche Zulage von höchstens 10 % des Anfangsgehaltes der unteren Besoldungsstufe der jeweiligen Funktionsebene zuerkannt, unter Berücksichtigung der Komplexität der Reinigungsarbeiten bzw. des Grads an Mehrbelastung aufgrund des Stundenplanes.
(2) In Alternative zur Zulage gemäß Absatz 1 wird dem Personal auf Anfrage eine Stundenplanverkürzung von höchstens 2 Stunden pro Woche gewährt.