Veröffentlicht im A.Bl. vom 21. August 2001, Nr. 34.
(1) Der vorliegende Bereichsvertrag kommt für die Führungskräfte des Bereiches des Personals der Landesverwaltung zur Anwendung, das die in der Anlage 1 zum vorliegenden Vertrag genannten Führungspositionen besetzt.
(2) Die im vorliegenden Vertrag enthaltenen Regelung beinhaltet die Umsetzung des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 17.07.2000.