Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 27. Mai 1997, Nr. 24.
(1) Für das Personal, das bei Inkrafttreten dieses Vertrages nicht dem Landesforstkorps angehörte, gilt hinsichtlich der Versetzung in den Ruhestand weiterhin die bisher geltende Regelung (Artikel 1 des Landesgesetzes vom 3. Oktober 1991, Nr. 27).