(1) Dem Personal mit Vollzeitarbeit kann ein bezahlter Bildungsurlaub bis zu hundertfünfzig Stunden pro Person im Jahr gewährt werden. Dem Personal mit einer Arbeitszeit von nicht weniger als fünfundsiebzig Prozent ist die diesbezügliche Höchstgrenze im Verhältnis zur effektiven Arbeitszeit reduziert. Für das unterrichtende Personal wird die obgenannte jährliche Stundenanzahl für Bildungsurlaub zum einen im Verhältnis zu den wöchentlichen Unterrichtsstunden und zum anderen zur Arbeitszeit des Stammrollenpersonals berechnet.
(2) Folgenden Kategorien kann der Bildungsurlaub gemäß Absatz 1 nicht gewährt werden:
- a) den Führungskräften,
- b) dem Personal in Teilzeit, außer der Bestimmung im Absatz 1,
- c) dem Personal mit einem Arbeitsverhältnis von weniger als zwölf Monaten,
- d) den Akademikern für den Erwerb eines zweiten Doktortitels.
(3) Der bezahlte Bildungsurlaub laut Absatz 1 wird zum Besuch von Lehrgängen gewährt, die auf die Erlangung von Studientiteln durch universitäres oder post-universitäres Studium, an Schulen zweiten Grades oder an Berufsschulen abzielen, seien es Landes-, oder Staatsschulen, gleichgestellt oder staatlich anerkannt, oder sonstwie ermächtigt, gesetzliche Studientitel oder Berufstitel, die vom öffentlichen Recht anerkannt sind, zu erlassen. Für das Schreiben der Doktorarbeit kann der Bildungsurlaub für nicht länger als ein Schuljahr gewährt werden.
(4) Pro Schuljahr kann der im Absatz 1 vorgesehene Urlaub von nicht mehr als drei Prozent des planmäßigen und außerplanmäßigen Personals beansprucht werden, und zwar bezogen auf den Beginn des Jahres. Falls erforderlich wird aufgerundet. Obige Urlaube können für nicht mehr als fünf Jahre gewährt werden. Das Gesamtausmaß des jeweiligen Urlaubes beinhaltet auch die zum Erreichen des Kursortes benötigte Zeit.
(5) Bei der Gewährung des Bildungsurlaubes ist die Notwendigkeit einer weiterhin ordnungsgemäßen Abwicklung des Dienstes zu berücksichtigen. Für das unterrichtende und diesem gleichgestellte Personal, auch das Kindergartenpersonal, soll der Bildungsurlaub zusammengelegt werden, um einen regulären Ablauf der Erziehungstätigkeit durch das Ersatzpersonal gewährleisten zu können. Für das Personal, dessen Arbeitszeit in Turnusse eingeteilt ist, hat die Dauer der einzelnen Urlaube jener des jeweiligen Turnusdienstes zu entsprechen.
(6) Das Personal, welches den Bildungsurlaub in Anspruch nimmt, hat - abgesehen von außergewöhnlichen und unaufschiebbaren Diensterfordernissen - Anrecht auf Arbeitsturnusse, die den Besuch der Kurse und die Vorbereitung auf die Prüfungen erleichtern. Es ist nicht zur Leistung von Überstunden verpflichtet.
(7) Bei der Gewährung der in Absatz 1 vorgesehenen Urlaube sind folgende Modalitäten einzuhalten:
- a) Die entsprechenden Gesuche sind, gemeinsam mit dem Gutachten des unmittelbaren Vorgesetzten bei der Personalabteilung innerhalb 31. Juli vor Beginn des Schuljahres, auf das sie sich beziehen, einzureichen. Sofern die Anzahl der eingereichten Gesuche nicht mehr als drei Prozent der Anspruchsberechtigten ausmacht, können die nach dem 31. Juli eingereichten Gesuche in der chronologischen Reihenfolge der Vorlage berücksichtigt werden;
- b) Bei der Gewährung der Urlaube wird der Vorzug - in der Reihenfolge - den Bediensteten eingeräumt, die Studien an der Mittelschule, an der Oberschule, an der Universität oder an post-universitären Einrichtungen besuchen; innerhalb dieser Studien wird der Vorzug dem Personal eingeräumt, welches das letzte Studienjahr besucht und - sofern es sich um universitäre oder post-universitäre Ausbildung handelt - die Prüfungen der vorhergehenden Jahre bestanden hat; bei gleichen Bedingungen werden die Urlaube jenem Personal gewährt, das noch keinen derartigen Urlaub für denselben Studiengang erhalten hat; falls auch insofern gleiche Bedingungen zutreffen, hat das ältere Personal den Vorzug;
- c) Das Personal muß dem unmittelbaren Vorgesetzten den Plan über die Benützung des Urlaubs zur vorhergehenden Genehmigung vorlegen;
- d) Das Personal muß sobald als möglich geeignete Unterlagen über die Einschreibung und den Besuch der Schulen und Lehrgänge, sowie über die Ablegung der Prüfungen und die Präsentation der Doktorarbeit vorlegen. Sollten die genannten Unterlagen nicht innerhalb des betreffenden Schuljahres bzw. innerhalb der nächsten zwölf Monate eingereicht werden, wird der bereits beanspruchte Urlaub als unbezahlter Wartestand angesehen. Dies gilt, wenn berechtigte Gründe vorliegen. Andernfalls wird dieser Urlaub einer unentschuldigten Abwesenheit gleichgestellt;
- e) Der Besuch der Lehrgänge und der Schulen muß nicht belegt werden, falls in Südtirol nicht die Möglichkeit zum Besuch dieser Lehrgänge oder Schulen zur Erlangung eines Studientitels oder anerkannten Berufstitels besteht und die Teilnahme an diesen mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist;
- f) Der Bildungsurlaub wird im Verhältnis zur Kursdauer gekürzt, falls diese eine kürzere Dauer als die eines Schuljahres hat.