(1) Dem Lehrpersonal, das als Evaluationsexperte an die Dienststelle für Evaluation gemäß Artikel 17 des Landesgesetzes Nr. 12/2000und entsprechende Durchführungsverordnung des Landeshauptmanns abgeordnet ist, steht für die Dauer der Abordnung eine jährliche Aufgabenzulage in der Höhe von 12.000,00 Euro brutto zu.
(2) Die Aufgabenzulage gemäß Absatz 1 ist nicht mit der Zulage gemäß Artikel 30 des ET. der Landeskollektivverträge vom 23. April 2003 häufbar; sie wird mit Wirkung ab dem ersten des Monats nach der effektiven Dienstaufnahme in der Dienststelle für Evaluation für 12 Monate je Jahr ausbezahlt.