Veröffentlicht im A.Bl. vom 14. Oktober 2003, Nr. 41.
(1) Den aufgrund der geltenden Bestimmungen von außen berufenen Führungskräften wird eine Gesamtbesoldung zuerkannt, die den im Dienst stehenden Führungskräften entspricht, wobei für die dienst- und besoldungsrechtliche Einstufung der Besitz von beruflichen Voraussetzungen, die angeeignete Berufserfahrung sowie die übertragene Führungsstruktur zu berücksichtigen sind.