(1) Die Führungskräfte mit im selben Haushalt lebenden Kindern bis zum abgeschlossenen 16. Lebensjahr können im Sinne und mit den Einschränkungen und Begünstigungen laut Artikel 45, Absatz 7, des BÜKV vom 01.08.2002 für ein Teilzeitarbeitsverhältnis von nicht weniger als 75 % des vollen Stundenplanes optieren. 2)
(2) Des Weiteren können die Führungskräfte - alternativ zum Höchstausmaß der Elternzeit und des Wartestandes für das Personal mit Kindern laut Artikel 37 und 45 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 1.8.2002, eine Freistellung aus Erziehungsgründen gemäß Artikel 47 desselben Vertrages beantragen.
(3) Den Führungskräften mit Kindern bis zum abgeschlossenen 16. Lebensjahr, die im selben Haushalt leben, kann ein Teilzeitarbeitsvertrag mit einer Arbeitszeit von nicht weniger als 75 % des vollen Stundenplanes für Führungskräfte gewährt werden, soweit dies mit den Diensterfordernissen vereinbar ist. Die Verwaltung kann den betreffenden Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Frist von 60 Tagen jederzeit kündigen. 3)
(4) Die wirtschaftliche Behandlung wird im Verhältnis zum Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung gekürzt.
(5) Im Bereichsvertrag werden flexible Arbeitszeitformen vorgesehen, die es ermöglichen, die familiären und die mit dem Führungsauftrag verbundenen vorrangigen dienstlichen Erfordernisse aufeinander abzustimmen.
(6) Für die Führungskräfte der Sanitätsbetriebe, die keine Führungsstruktur leiten, kann gemäß den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels auch ein Teilzeitarbeitsvertrag mit einer Arbeitszeit von nicht weniger als 50% des vollen Stundenplanes gewährt werden. Dieser Absatz findet nicht Anwendung für die Verantwortlichen einfacher Strukturen.