(1) Die Einkünfte für die Aufnahme von Patienten in Sonderzimmern werden zwischen Betrieb und dem Personal im Verhältnis 30% zu 70% aufgeteilt.
(2) Die dem ärztlichen Personal zugeteilte Quote wird aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung auf Betriebsebene auf die Leistungsequipe aufgeteilt.
(3) Die Vergütung aus den Einkünften für die Aufnahme in Sonderzimmern darf 15% der monatlich zustehenden individuellen Entlohnung nicht überschreiten.