(1) Die Funktionszulage wirkt sich auf die Festlegung folgender wirtschaftlicher Zuwendungen aus:
(2)5)
(3) Die Funktionszulage und die individuelle Zulage werden bei Abwesenheit wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Mutterschaft mit den Modalitäten und Einschränkungen ausbezahlt, die für die Bezahlung des Gehaltes vorgesehen sind.