Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 3. Juni 2003, Nr. 22.
(1) Der vorliegende Landeskollektivvertrag gilt für Führungskräfte der Schulen staatlicher Art gemäß Artikel 1 des Gesetzesvertretenden Dekretes vom 24. Juli 1996, Nr. 434, die im vorliegenden Kollektivvertrag als Schuldirektoren/innen bezeichnet werden.
(2) Der/Die Schuldirektor/in gewährleistet im Einklang mit dem im Artikel 13 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, festgelegten Aufgabenprofil und unter Berücksichtigung der Befugnisse der Kollegialorgane, den allgemeinen Schulbetrieb im Rahmen der funktionellen Autonomie innerhalb des Schul- und Ausbildungssystems. Er/Sie fördert und entwickelt die Autonomie im Bereich der Verwaltung und auf didaktischer Ebene und fördert die Ausübung der von der Verfassung geschützten Rechte, wie das Recht der Schüler/innen auf Lernen, die Lehrfreiheit der Lehrer/innen und die Erziehungsfreiheit der Familien.
(3) Der/Die Schuldirektor/in übt seine/ihre Befugnisse mit den im GvD vom 30. März 2001, Nr. 165, und Landesgesetz vom 29. Juni 2000, Nr. 12, festgelegten autonomen Handlungsräumen, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten zur Erreichung der institutionellen Ziele aus.