(1) Für die Schuljahre 2000/01 und 2001/02 erfolgt die Bewertung der Inspektoren/Inspektorinnen aufgrund der Erledigung der institutionellen Aufgaben.
(2) Ab dem Schuljahr 2002/03 muss das Bewertungssystem der Inspektoren/Inspektorinnen folgende allgemeine Kriterien berücksichtigen:
(3) Das im Absatz 2 vorgesehen Beurteilungssystem findet auch für die Erneuerung und für die Auflösung des Auftrages Anwendung.
(4) Die Bewertung der Inspektoren/Inspektorinnen muss gemäß den Grundsätzen der Transparenz und Bekanntheit der Kriterien durchgeführt werden. Ebenfalls muss das Kriterium der persönlichen direkten Teilnahme der bewerteten Person am Evaluationsverfahren durch die Festlegung eines bestimmten und geeigneten Zeitpunktes gewährleistet werden.
(5) Der gegenüber dem natürlichen Ablauf vorgezogene Widerruf kann nur bei Vorliegen organisatorischer und verwaltungstechnischer Ursachen oder aufgrund der Feststellung negativer Führungsergebnisse oder der Nichtbeachtung der im Sinne des Artikels 21 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. März 2001, Nr. 165, erteilten Anweisungen erfolgen.
(6) Wenn bereits vor Ablauf der jährlichen Fälligkeit die Gefahr eines negativen Verwaltungsergebnisses besteht, kann die Bewertung vorverlegt werden.