(1) Mit Wirkung vom Schuljahr 2002/03 wird den Inspektoren/Inspektorinnen gemäß Artikel 1 ein Ergebnisgehalt ausbezahlt, das nicht mehr als 30% der gemäß Artikel 12 Absatz 3 zuerkannten Landesfunktionszulage ausmachen kann und das vom/von der zuständigen Schulamtsleiter/Schulamtsleiterin in Folge der jährlichen Bewertung zuerkannt wird.
(2) Das Ergebnisgehalt gemäß Absatz 1 kann vom/von der zuständigen Schulamtsleiter/Schulamtsleiterin verweigert oder im reduziertem Ausmaß gewährt werden, falls die Erfüllung der Führungsaufgaben mit nicht-zufriedenstellend bewertet wird.
(3) Für die Schuljahre 2000/01 und 2001/02 wird den Inspektoren/Inspektorinnen die für die Abteilungsdirektoren/Abteilungsdirektorinnen der Landesverwaltung gemäß Artikel 11 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages für die Führungskräfte des Landes vom 17. Juli 2000 vorgesehene Ergebniszulage zuerkannt.
(4) Das Ergebnisgehalt gemäß Absatz 1 und die Ergebniszulage laut Absatz 3 stehen auch dem Personal zu, das wegen Krankheit abwesend ist, sich in verpflichtender Arbeitsenthaltung wegen Mutterschaft oder im bezahlten Wartestand für Gewerkschaftsfunktionäre befindet und auch jenem, das an das Land abgeordnet ist.