(1) Der Betrieb kann vom Ambulatoriumsfacharzt verlangen, die berufliche Tätigkeit außerhalb des gewohnheitsmäßigen Dienstsitzes, wie derselbe im Beauftragungsschreiben angegeben ist, abzuwickeln (extra-moenia-Tätigkeit).
(2) Die fachärztlichen Leistungen der extra-moenia-Tätigkeit sind auf Prävention, Diagnose und Heilbehandlung und Rehabilitation ausgerichtet und sie können vom Facharzt an folgenden Orten erbracht werden:
- a) am Wohnsitz des Patienten im Sinne von Artikel 25 Absatz 6 des Gesetzes 833/1978,
- b) im Ambulatorium des vertragsgebundenen Vertrauensarztes,
- c) bei den anderen öffentlichen Einrichtungen des Gesundheitsdienstes (Beratungsstellen, beschützende Heime, sozio-betreuungsmäßige Dienste fachärztlicher Art, usw.), in Therapiegemeinschaften, Schulen, Fabriken, usw.,
- d) in den öffentlichen Krankenhäusern des Gesundheitsdienstes.
(3) Die extra-moenia-Tätigkeit wird in der Regel außerhalb der Dienstzeit gelegentlich oder periodisch programmiert durchgeführt und sie ist im vorhinein mit dem interessierten Facharzt zu vereinbaren.
(4) Der Betrieb kann vom Facharzt verlangen, extra-moenia-Tätigkeit auch während seiner Dienstzeit abzuwickeln, sofern dies objektiv möglich ist.
(5) Die extra-moenia-Tätigkeit wird vom Betrieb beantragt und ermächtigt.
(6) Für die Abwicklung der extra-moenia-Tätigkeit gelegentlicher oder periodisch programmierter Art gebührt dem Facharzt ein zusätzliches Forfaitentgelt, beruhend auf das im Sinne von Artikel 28 gebührende Anfangsstundenentgelt für 90 Minuten für jede Leistung. Falls anläßlich eines einzelnen Zugangs eine Mehrzahl von Leistungen erbracht wird, werden für jede zusätzliche Leistung 20 Minuten berechnet.
(7) Für die Abwicklung von extra-moenia-Tätigkeit während der Dienstzeit gebührt dem Facharzt ein zusätzliches Forfaitentgelt berechnet auf das Anfangsstundenentgelt gemäß Artikel 28 im Ausmaß von 60 Minuten für jede Leistung. Falls anläßlich eines einzelnen Zugangs eine Mehrzahl von Leistungen erbracht wird, werden für jede zusätzliche Leistung 20 Minuten berechnet.
(8) Falls die extra-moenia-Tätigkeit in einer anderen Gemeinde als jener des Dienstsitzes ausgeübt wird, steht die Fahrtspesenvergütung zu.
Falls die extra-moenia-Tätigkeit außerhalb der normalen Dienstzeit ausgeübt wird, wird die verwendete Zeit als Verlängerung der Dienstzeit berechnet.