1.1 Für die Bewertung des Verhältnisses zwischen “Urlaub am Bauernhof” – und landwirtschaftlicher Tätigkeit laut Artikel 3 des Landesgesetzes, gelten folgende Kriterien:
1.2 Die Ausübung der Tätigkeiten laut Artikel 2, Absatz 3 des Landesgesetzes seitens der Unternehmer, die „Urlaub auf dem Bauernhof“ anbieten, setzt eine Mindestgröße des landwirtschaftlichen Betriebes voraus, und zwar 0,5 Hektar Obst, Wein-, Gemüseanbaufläche, oder ein Hektar Wiese, Acker- oder Ackerfutterbaufläche. Für reine Grünlandbetriebe ist die effektive Haltung von mindestens 0,4 Großvieheinheiten (GVE) pro Hektar Futterfläche, jedenfalls aber von mindestens einer GVE im Betrieb Vorraussetzung.
1.3 Die landwirtschaftliche Tätigkeit wird auf jeden Fall als überwiegend betrachtet, wenn die Beherbergungs- und Schanktätigkeit jeweils nicht mehr als 10 Betten bzw. nicht mehr als 10 Sitzplätze umfasst.
1.4 Für Betriebe, die den obgenannten Rahmen überschreiten, wird das Überwiegen der landwirtschaftlichen Tätigkeit gegenüber dem „Urlaub auf dem Bauernhof“ wie folgt berechnet:
- für Betriebe, welche Beherbergung von Gästen mit einer Bettenzahl von über 10 oder eine Schanktätigkeit mit über 10 Sitzplätzen ausüben, sind die jährlichen Arbeitstage für die reine landwirtschaftliche Tätigkeit anhand der beiliegenden Tabelle B zu ermitteln. Wird damit der Schwellenwert laut beiliegender Tabelle A erreicht oder überschritten, dann überwiegt die landwirtschaftliche Tätigkeit. Wird die Tätigkeit nicht ganzjährig ausgeübt, so ist der Schwellenwert im Verhältnis zu reduzieren,
- bei Ausübung von „Urlaub auf dem Bauernhof“ - Tätigkeiten, die nicht in der Tabelle A angeführt sind, oder in all jenen Fällen, in denen die darin angegebenen Schwellenwerte nicht zur Anwendung kommen oder nicht erreicht werden, muss der Betreiber einen geeigneten Nachweis darüber erbringen, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit, vom Zeitaufwand her, über die „Urlaub auf dem Bauernhof“ - Tätigkeit überwiegt.
1.5 Die Richtwerte laut Tabellen A und B gelten ausschließlich zur Bewertung des Verhältnisses zwischen der „Urlaub auf dem Bauernhof“-Tätigkeit und der landwirtschaftlichen Tätigkeit gemäß Artikel 3 des Landesgesetzes Nr. 7 vom 19.09.2008.