(1) Artikel 7 des Landesgesetzes vom 13. November 1995, Nr. 22, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 7 (Monatsprämie für psychiatrische Patienten)
1. Der Sanitätsbetrieb kann den von den psychiatrischen Diensten betreuten Personen, die in betriebseigenen Einrichtungen oder in Vereinen und anderen nicht gewinnorientierten Einrichtungen ergotherapeutische Tätigkeiten verrichten, eine differenzierte monatliche Prämie als Anreiz zur Beschäftigungs- und Verhaltenstherapie auszahlen. Die Landesregierung legt die Höhe der Prämie sowie die Tätigkeitsarten fest, für welche die Prämie zusteht.“