(1) Artikel 1 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 12, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 1 (Psychologinnen und Psychologen, Veterinärmedizinerinnen und Veterinärmediziner im Praktikum)
1. Anrecht auf monatliche Studienbeihilfen haben Jungakademikerinnen und Jungakademiker:
2. Das Praktikum laut Absatz 1 gilt trotz der Studienbeihilfe nicht als Arbeits- oder Dienstverhältnis; die Praktikantinnen und Praktikanten sind jedoch verpflichtet, die Dienstzeiten und -pflichten von vollzeitbeschäftigten Psychologinnen und Psychologen, Veterinärmedizinerinnen und Veterinärmedizinern im Rang einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters einzuhalten.
3. Die Landesrätin/Der Landesrat für Gesundheit legt die Höhe der Studienbeihilfe fest.
4. Mit Durchführungsverordnung werden festgelegt: