In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 04/10/2016

j) Landesgesetz vom 22. Dezember 2015, Nr. 171)
Buchhaltungs- und Finanzordnung der Gemeinden und Bezirksgemeinschaften

1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 2 zum Amtsblatt vom 29. Dezember 2015, Nr. 52.

1. TITEL
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 (Zielsetzungen)

(1) Im Sinne des Artikels 79 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, in geltender Fassung, wird dieses Gesetz auf der Grundlage der Delegierung laut Artikel 10 des Regionalgesetzes vom 3. August 2015, Nr. 22, und des Artikel 56 des Regionalgesetzes vom 22. Dezember 2004, Nr. 7, erlassen.

(2) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes wird das Rechnungswesen der örtlichen Körperschaften mittels Maßnahmen erneuert, die darauf abzielen, die Grundsätze gemäß gesetzesvertretendem Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, mit jenen des Regionalgesetzes vom 23. Oktober 1998, Nr. 10, in geltender Fassung, und des Dekrets der Präsidentin des Regionalausschusses vom 27. Oktober 1999, Nr. 8/L, in geltender Fassung, in Einklang zu bringen.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als örtliche Körperschaften die Gemeinden und die Bezirksgemeinschaften gemäß Landesgesetz vom 20. März 1991, Nr. 7, in geltender Fassung.

(4) In diesem Gesetz werden die Grundsätze des Rechnungswesens für die örtlichen Körperschaften festgesetzt, die in Bezug auf die Finanzplanung, den Haushaltsvoranschlag, die Haushaltsgebarung, die Rechnungslegung, die Investitionen und die Rechnungsprüfung anzuwenden sind.

Art. 2 (Quellen)

(1) Die Ordnung betreffend die Finanzen und das Rechnungswesen der örtlichen Körperschaften unterliegt den Bestimmungen laut diesem Gesetz.

Art. 3 (Allgemeine Grundsätze)

(1) Die örtlichen Körperschaften richten ihre Gebarung nach dem Grundsatz der Planung aus. Zu diesem Zweck genehmigen sie bis zum 30. November eines jeden Jahres das einheitliche Strategiedokument und bis zum 31. Dezember oder aber innerhalb einer anderen Frist, die aufgrund der im Artikel 81 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, in geltender Fassung, sowie im Artikel 18 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 16. März 1992, Nr. 268, vorgesehenen Vereinbarung festgelegt wird, den Haushaltsvoranschlag der Finanzbuchhaltung, bezogen auf einen Zeitraum von mindestens drei Jahren. Die Haushaltsveranschlagungen werden aufgrund der strategischen, im einheitlichen Strategiedokument enthaltenen Leitlinien ausgearbeitet, wobei die allgemeinen und angewandten Haushaltsgrundsätze zu beachten sind, welche dem gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, beigelegt sind.

(2) Bei Erstanwendung wird das einheitliche Strategiedokument gleichzeitig mit dem Haushaltsvoranschlag genehmigt.

(3) Das einheitliche Strategiedokument besteht aus einem strategischen Teil, dessen Dauer mindestens dem Verwaltungsmandat entspricht, und aus einem operativen Teil, dessen Dauer dem Haushaltsvoranschlag der Finanzbuchhaltung entspricht.

(4) Der Haushaltsvoranschlag der Finanzbuchhaltung umfasst die Kompetenz- und Kassenveranschlagungen des ersten Haushaltsjahres des berücksichtigten Zeitraums sowie die Kompetenzveranschlagungen der darauf folgenden Haushaltsjahre. Die Veranschlagungen betreffend das erste Haushaltsjahr stellen den Jahreshaushaltsvoranschlag der Finanzbuchhaltung dar.

(5) Das Buchhaltungssystem der örtlichen Körperschaften garantiert die einheitliche Erfassung der Gebarungsvorfälle hinsichtlich der Finanz-, Wirtschafts- und Vermögenslage mittels der Anwendung:

  1. der Finanzbuchhaltung, die Ermächtigungscharakter hat und die Rechnungslegung der Finanzgebarung ermöglicht,
  2. der Wirtschafts- und Vermögensbuchhaltung, um zu Informations- und Vergleichszwecken die Auswirkungen der Gebarungsvorfälle hinsichtlich der Wirtschafts- und Vermögenslage zu erfassen und die Wirtschafts- und Vermögenslage zu ermöglichen.

(6) Die Ergebnisse der Finanz-, Wirtschafts- und Vermögensbuchhaltung werden in der Rechnungslegung nachgewiesen, welche die Haushaltsrechnung, die Erfolgsrechnung und den Vermögensstand umfasst.

(7) Der Rechnungslegung liegt ein Lagebericht des Ausschusses bei, welcher die Bewertungen bezüglich der Wirksamkeit der durchgeführten Maßnahmen auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse ausdrückt.

(8) Die Rechnungslegung wird vom Ratsorgan bis zum 30. April des Folgejahres verabschiedet. 2)

(9) Bis zum 30. September genehmigt die Körperschaft den mit den Haushalten ihrer Hilfseinrichtungen und –körperschaften sowie abhängigen und beteiligten Gesellschaften konsolidierten Haushalt nach dem angewandten Grundsatz Nr. 4/4 laut gesetzesvertretendem Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung. 

2)
Siehe Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 15. April 2016, Nr. 6.

Art. 4 (Verordnungsgewalt)

(1) Aufgrund der Verordnung betreffend das Rechnungswesen hat jede Körperschaft die in diesem Gesetz und im gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, enthaltenen Grundsätze des Rechnungswesens anzuwenden und zwar gemäß den Charakteristiken der Körperschaften entsprechenden Modalitäten, unbeschadet der in diesem Gesetz vorgesehenen Bestimmungen, die die Einheitlichkeit des Rechnungswesens gewährleisten.

(2) Die Verordnung betreffend das Rechnungswesen stellt in der Regel die konsolidierte Kenntnis der globalen Ergebnisse der Gebarungen von Körperschaften und Einrichtungen, welche für die Ausübung von Funktionen und Diensten gebildet wurden, sicher.

(3) In Einklang mit den Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, der Ordnung der örtlichen Körperschaften, dieses Gesetzes, der sonstigen geltenden Rechtsvorschriften und der Satzung werden in der Verordnung betreffend das Rechnungswesen der Gemeinde die Bestimmungen hinsichtlich der besonderen Zuständigkeiten der Personen festgelegt, denen die Planung, der Erlass und die Durchführung der Maßnahmen betreffend die Gebarung obliegen, die die Finanzen und das Rechnungswesen betreffen.

(4) Die Verordnungen betreffend das Rechnungswesen sind unter Einhaltung der in diesem Gesetz und in den entsprechenden regionalen Bestimmungen genehmigt, als allgemeine Grundsätze mit unabdingbaren Wert zu betrachten, mit Ausnahme der nachstehenden Normen, die nicht angewandt werden, sofern die Verordnung betreffend das Rechnungswesen nicht eine anders lautende Regelung enthält:

  1. die weiteren Obliegenheiten des Verantwortlichen des Finanzdienstes,
  2. die Modalitäten für die Abfassung des Gutachtens über die buchhalterische Ordnungsmäßigkeit, in welchem bestätigt wird, dass bezüglich der Beschlussvorschläge und der Entscheidungen die finanzielle Deckung gewährleistet ist. Die Bestätigungen bezüglich der Deckung der Ausgaben erfolgen in Zusammenhang mit der Verfügbarkeit von Mitteln in den Ausgabeansätzen und, falls notwendig, hinsichtlich der Einnahmefeststellung laut der Verordnung betreffend das Rechnungswesen,
  3. die Modalitäten, gemäß welchen die Verantwortlichen der Dienstbereiche mit Maßnahmen Ausgabenverpflichtungen eingehen, die als „Entscheide“ bezeichnet werden. Für diese Maßnahmen findet das Verfahren laut Artikel 35 Absätze 1 und 2 Anwendung. Sie sind vollstreckbar, nachdem der Sichtvermerk zur Bestätigung der finanziellen Deckung angebracht wurde,
  4. die Pflichtmitteilung an den Bürgermeister, an den Rat, vertreten durch seinen Präsidenten, an den Sekretär, an die Rechnungsprüfer und an die zuständige regionale Kontrollsektion des Rechnungshofs über die Fakten und die Situationen, die das Haushaltsgleichgewicht beeinträchtigen könnten. Auf jeden Fall muss die Mitteilung innerhalb von sieben Tagen ab Kenntnis der Tatsachen erfolgen. Der Rat sorgt, auch auf Vorschlag des Ausschusses, für die Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichts laut Artikel 36 innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung,
  5. den Ökonomatsdienst für die Kassengebarung in Bezug auf die Amtsausgaben und/oder für die Beschaffung von Gütern oder Diensten geringen Wertes.

Art. 5 (Organisation des Finanzdienstes)

(1) Mit der Verordnung betreffend das Rechnungswesen wird, auf der Grundlage der Bestimmungen laut der Verordnung für die Ordnung der Ämter und der Dienste, die Organisation des Finanz- bzw. Buchhaltungsdienstes oder entsprechender sonstiger Dienste geregelt, und zwar gemäß der Bevölkerungsanzahl der örtlichen Körperschaft und dem Aufbau, sowie der wirtschaftlich-finanziellen Bedeutung der Körperschaft. Der Dienst betrifft die Koordinierung der finanziellen Tätigkeit der Körperschaft.

(2) Je nach Größe und interner Gliederung der verschiedenen Körperschaften wird der Finanzdienst vom direkten Verantwortlichen oder von einer den einzelnen Amtsbereichen vorstehenden Person bzw. vom Gemeindesekretär geleitet.

(3) Dem Verantwortlichen des Finanzdienstes obliegt die Überprüfung der Wahrheit der Einnahmenvoranschläge und der diesbezüglichen Vereinbarkeit mit den Ausgabenvoranschlägen, die von den Dienstbereichen vorgeschlagen werden und die im Haushaltsvoranschlag einzutragen sind, sowie die periodische Überprüfung der Einnahmenfeststellung und der Ausgabenverpflichtung, der ordnungsgemäßen Führung der Wirtschafts- und Vermögens-buchhaltung und allgemein, der Sicherung des finanziellen und des gesamten Gleichgewichts der Gebarung sowie der Einschränkungen des öffentlichen Finanzwesens.

Art. 6 (Gemeinsame Führung des Finanzdienstes)

(1) Die örtlichen Körperschaften können besondere Vereinbarungen treffen, um den Finanzdienst, den Buchhaltungsdienst oder einen entsprechenden sonstigen Dienst mittels gemeinsamer Einrichtungen zu gewährleisten.

2. TITEL
HAUSHALT UND PROGRAMMIERUNG

1. KAPITEL
Haushaltsvoranschlag

Art. 7 (Grundsätze für die Abfassung  des Haushaltsvoranschlages)

(1) Die örtlichen Körperschaften sind zur Genehmigung des Haushaltsvoranschlages verpflichtet, welcher bezogen auf mindestens drei Jahre die Kompetenz- und Kassenveranschlagungen des ersten Jahres der berücksichtigten Periode und die Kompetenzveranschlagungen der darauf folgenden Jahre, unter Einhaltung der allgemeinen und angewandten Haushaltsgrundsätze, welche dem gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, beinhalten muss.

(2) Unbeschadet der gesetzlich festgelegten Ausnahmefälle hat der Gesamtbetrag der Ausgaben dem Gesamtbetrag der Einnahmen zu entsprechen.

(3) Zeitlich gesehen erfolgt die Gebarung im Rahmen des Finanzjahres, das am 1. Januar beginnt und am 31. Dezember desselben Jahres endet. Nach Ablauf der genannten Frist sind in Bezug auf das betreffende Finanzjahr keine weiteren Einnahmenfeststellungen und Ausgabenverpflichtungen mehr zulässig.

(4) Sämtliche Einnahmen sind im Haushaltsvoranschlag einzutragen und zwar unter Miteinbeziehung der zu Lasten der örtlichen Körperschaften gehenden Ausgaben für Einhebungen und sonstiger eventuell damit verbundener Ausgaben; auch sämtliche Ausgaben sind in ihrem Gesamtausmaß und ohne Kürzung der Einnahmen im entsprechenden Haushaltsvoranschlag einzutragen. Es darf nur eine einzige Finanzgebarung wie auch nur ein einziger diesbezüglicher Haushaltsvoranschlag bestehen: demnach sind Gebarungen von Einnahmen und Ausgaben untersagt, die nicht im Haushaltsvoranschlag eingetragen sind, mit Ausnahme der Fälle laut Artikel 37 Absatz 1.

(5) Der Haushaltsvoranschlag ist nach den Grundsätzen der Wahrheit und der Zuverlässigkeit abzufassen, wobei über einen angemessenen Zeitraum stattfindende Überprüfungen angestellt werden müssen oder andernfalls sonstige geeignete Bezugsparameter anzuwenden sind.

(6) Der Haushaltsvoranschlag wird unter Beachtung des gesamten finanziellen Kompetenzausgleichs, einschließlich der Verwendung des Verwaltungsüberschusses und des Ausgleichs des Verwaltungsfehlbetrags, beschlossen, wodurch ein abschließender nicht negativer Kassenbestand garantiert wird. Die Kompetenzveranschlagungen in Bezug auf die laufenden Ausgaben dürfen zusammen mit jenen der Vermögenszuweisungen, dem negativen Saldo der Finanzposten sowie den Kapitalanteilen der Amortisierungsraten der Darlehen und sonstigen Anleihen unter Ausschluss der vorzeitigen Rückerstattungen insgesamt nicht höher sein als die Kompetenzveranschlagungen der ersten drei Titel der Einnahmen, der für die Rückzahlung der Darlehen bestimmten Beiträge und der Verwendung des Kompetenzüberschusses des laufenden Teils und dürfen, vorbehaltlich der ausdrücklich im auf die Finanzbuchhaltung angewandten Grundsatz angegebenen Ausnahmen sowie der anderen gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen, die notwendig sind, um die Flexibilität des Haushaltsausgleichs zu gewährleisten, damit der Grundsatz der Vollständigkeit eingehalten wird, keine andere Finanzierungsform aufweisen.

Art. 8 (Einheitliches Strategiedokument)

(1) Innerhalb 31. Oktober eines jeden Jahres legt der Ausschuss dem Rat das einheitliche Strategiedokument für die entsprechende Beschlussfassung vor. Das erste einheitliche Strategiedokument wird mit Bezug auf die Haushaltsjahre ab 2016 angewandt.

(2) Das einheitliche Strategiedokument hat allgemeinen Charakter und stellt die strategischen und operativen Leitlinien der Körperschaft dar.

(3) Das einheitliche Strategiedokument besteht aus zwei Teilen, einem strategischen und einem operativen Teil. Der Zeitraum in Bezug auf den strategischen Teil entspricht der Amtszeit, jener in Bezug auf den operativen Teil dem Haushaltsvoranschlag.

(4) Das einheitliche Strategiedokument wird gemäß dem angewandten Haushaltsgrundsatz über die Planung laut Anlage Nr. 4/1 zum gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, erstellt.

(5) Das einheitliche Strategiedokument ist eine unverzichtbare Voraussetzung für die Genehmigung des Haushaltsvoranschlags.

(6) Die örtlichen Körperschaften mit weniger als 5.000 Einwohnern erstellen das vereinfachte einheitliche Strategiedokument, welches laut Anlage Nr. 4/1 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, vorgesehen ist.

Art. 9 (Eigenschaften des Haushaltsvoranschlages)

(1) Die Grundeinheit des Haushalts für die Einnahmen ist die Typologie, für die Ausgaben das Programm, eingeteilt in Titel.

(2) Der Haushaltsvoranschlag der Finanzbuchhaltung hat Ermächtigungscharakter und setzt für jedes der angegebenen Haushaltsjahre die Grenzen fest:

  1. bezüglich der Feststellungen und Einhebungen betreffend die Aufnahme von Darlehen,
  2. bezüglich der Verpflichtungen und der Zahlungen von Ausgaben. Keine Grenzen in Bezug auf die Gebarung bestehen bei den Veranschlagungen, welche die Rückerstattungen von Schatzamtsvorschusszahlungen und die Durchgangsposten betreffen.

Art. 10 (Gliederung des Haushaltsvoranschlages)

(1) Der Haushaltsvoranschlag der Finanzbuchhaltung gliedert sich in zwei Teile, einer für die Einnahmen und einer für die Ausgaben und ist nach dem Vordruck laut Anlage Nr. 9 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, abzufassen.

(2) Die Einnahmenvoranschläge des Haushaltsvoranschlags gliedern sich nach den in Artikel 15 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, angegebenen Modalitäten in:

  1. Titel, in Bezug auf die Herkunft der Einnahmen,
  2. Typologien, in Bezug auf die Art der Einnahmen im Rahmen einer jeden Herkunftsquelle.

(3) Für die Gebarung sind die Typologien im Haushaltsvollzugsplan in Kategorien, Kapitel und eventuell Artikel gegliedert. Die Einnahmekategorien der örtlichen Körperschaften sind im Verzeichnis laut Anlage Nr. 13/2 zum gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, angeführt. Im Rahmen der Kategorien werden die etwaigen Anteile nicht wiederkehrender Einnahmen getrennt angeführt. Gleichzeitig mit dem Haushaltsvorschlag übermittelt der Ausschuss zu Informations- und Vergleichszwecken den Vorschlag für die Gliederung der Typologien in Kategorien.

(4) Die Ausgabenvoranschläge des Haushaltsvoranschlags sind nach den in Artikel 14 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, angegebenen Modalitäten eingeteilt in:

  1. Missionen, welche die wichtigsten Aufgaben und strategischen Ziele darstellen, die die örtlichen Körperschaften unter Verwendung der dafür bestimmten finanziellen, personellen und technischen Ressourcen verfolgen,
  2. Programme, die homogene Tätigkeitsaggregate darstellen, welche dazu dienen, die im Rahmen der Missionen definierten Ziele zu verfolgen. Die Programme sind in Titel gegliedert und mit der entsprechenden COFOG-Kodifizierung der zweiten Ebene (Gruppen) verknüpft, gemäß den Übereinstimmungen, die im Glossar, laut Anlage Nr. 14 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, vorgesehen sind.

(5) Zum Zweck der Gebarung sind die Programme im Haushaltsvollzugsplan in Makroaggregate, Kapitel und eventuell Artikel gegliedert. Die Makroaggregate bezüglich der Ausgaben der örtlichen Körperschaften sind im Verzeichnis laut Anlage 14 zum gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, angeführt. Gleichzeitig mit dem Haushaltsvorschlag übermittelt der Ausschuss dem Rat zu Informationszwecken den Vorschlag für die Gliederung der Programme in Makroaggregate.

(6) Im Haushaltsvoranschlag der Finanzbuchhaltung ist für jede Grundeinheit Folgendes angegeben:

  1. der voraussichtliche Betrag der aktiven oder passiven Rückstände bei Abschluss des Haushaltsjahres vor dem, auf welches sich der Haushalt bezieht,
  2. der Betrag der im Jahr vor dem, worauf sich der Haushalt bezieht, endgültigen Kompetenz- und Kassenveranschlagungen,
  3. der Betrag der Feststellungen und Verpflichtungen, die voraussichtlich jedem der Jahre, auf welche sich der Haushalt bezieht, unter Einhaltung des Grundsatzes über die finanzielle Zurechenbarkeit zugeordnet werden,
  4. der Betrag der Einnahmen, die voraussichtlich eingehoben werden, oder der Ausgaben, deren Zahlung im ersten im Haushaltsvoranschlag berücksichtigten Jahr genehmigt wird, ohne Unterscheidung zwischen Einhebungen und Zahlungen der Kompetenz- oder Rückständegebarung.

(7) Im Haushaltsvoranschlag wird vor allen Einnahmen und Ausgaben Folgendes eingetragen:

  1. bei den Einnahmen: die Beträge bezüglich des zweckgebundenen Mehrjahresfonds hinsichtlich des laufenden Teils und des zweckgebundenen Mehrjahresfonds für die Kapitalausgaben,
  2. bei den Einnahmen: die Beträge bezüglich der Inanspruchnahme des voraussichtlichen Verwaltungsüberschusses in den Fällen laut Artikel 30 Absätze 3 und 4, unter Angabe des gebundenen Anteils des vorzeitig verwendeten Verwaltungsergebnisses bei den Einnahmen des ersten Jahres,
  3. bei den Ausgaben: der voraussichtliche Verwaltungsfehlbetrag zum 31. Dezember des Jahres vor dem, worauf sich der Haushaltsvoranschlag bezieht. Der voraussichtliche Verwaltungsfehlbetrag kann bei den Ausgaben der darauf folgenden Jahre gemäß den Modalitäten laut Artikel 32 ausgewiesen werden,
  4. der voraussichtliche Kassenbestand des Vorjahrs bei den Einnahmen des ersten Jahres.

(8) Für die Kompetenzansätze der Ausgaben laut Absatz 6 Buchstaben b) und c) ist im Haushalt Folgendes angegeben:

  1. der Anteil, welcher in den Vorjahren bereits zweckgebunden und jenem Jahr zugeordnet wurde, auf welches sich der Haushalt bezieht,
  2. der Kompetenzanteil, bestehend aus dem zweckgebundenen Mehrjahresfonds, welcher zur Deckung der Verpflichtungen bestimmt ist, die in den Vorjahren mit Zuordnung zu späteren Jahren vorgenommen wurden, sowie der Verpflichtungen, die voraussichtlich im Haushaltsjahr vorgenommen und späteren Jahren zugeordnet werden sollen. Auf diesen Anteil sind die Verpflichtung und Zahlung mit Zuordnung zu dem Jahr, auf welches sich der Ansatz bezieht, nicht möglich. Den Ausgabenansätzen hinsichtlich des zweckgebundenen Mehrjahresfonds wird der Kodex der Mission und des Programms zugeordnet, auf welche sich der Fonds bezieht, sowie der Kodex des Kontenplans bezüglich des zweckgebundenen Mehrjahresfonds.

(9) Was die Einnahmen und die Ausgaben betreffend die übertragenen Befugnisse anbelangt, werden für die Haushaltsvoranschläge der örtlichen Körperschaften die gesetzlichen Bestimmungen der Provinz übernommen, sofern diese nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes stehen, um die provinziale Kontrolle über die Bestimmung der den örtlichen Körperschaften zugeordneten Mitteln und die Einheitlichkeit der Einstufungen dieser Ausgaben in den Voranschlägen der Körperschaften im Vergleich zu den Inhalten der jeweiligen provinzialen Haushaltsvoranschläge zu ermöglichen. Die Einnahmen und Ausgaben für die von der Provinz übertragenen Befugnisse können in den Haushaltsvoranschlägen der örtlichen Körperschaften nicht unter den Diensten für Rechnung Dritter aufscheinen.

(10) Der Haushaltsvoranschlag schließt mit mehreren zusammenfassenden Übersichten gemäß den Vordrucken laut Anlage 9 zum gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, ab.

(11) Die Veranschlagungen laut Absatz 6 Buchstaben c) und d), für jede Grundeinheit, und die Veranschlagungen laut Absatz 7 sind vom Rat eigens zu genehmigen.

Art. 11 (Dienste für Rechung Dritter und Durchgangsposten)

(1) Die Einnahmen und die Ausgaben betreffend die Dienste für Rechnung Dritter und die Durchgangsposten, die für die Körperschaft gleichzeitig Guthaben und Verbindlichkeiten darstellen, umfassen die auf Rechnung sonstiger Subjekte ohne irgendein Ermessen gemäß dem angewandten Haushaltsgrundsatz über die Finanzbuchhaltung laut Anlage Nr. 4/2 zum gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, durchgeführten Transaktionen.

(2) Die Durchgangsposten betreffen die als Steuersubstitut im Rahmen der Verwaltung der Ökonomatsfonds durchgeführten Transaktionen sowie die anderen Transaktionen, die gemäß dem angewandten Haushaltsgrundsatz über die Finanzbuchhaltung laut Anlage Nr. 4/2 zum gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, vorgesehen sind.

(3) Die Veranschlagungen und Feststellungen der Einnahmen, welche Dienste für Rechnung Dritter und Durchgangsposten betreffen, sind weiterhin den entsprechenden Veranschlagungen und Ausgabenverpflichtungen gegenüberzustellen und umgekehrt. Zu diesem Zweck werden die rechtlich zustande gekommenen aktiven und passiven Verbindlichkeiten, die zu Einnahmen und Ausgaben betreffend diese Transaktionen führen, in dem Jahr ausgewiesen und zugeordnet, in dem die Verbindlichkeit zustande kommt, und zwar abweichend vom allgemeinen Haushaltsgrundsatz Nr. 16 der Anlage 1 zum gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung.

(4) Die Ansätze, welche die Transaktionen für Rechnung Dritter und die Durchgangsposten betreffen, haben keinen Ermächtigungscharakter, da diese nicht auf Ermessensfreiheit und Entscheidungsautonomie basieren.

Art. 12 (Reservefonds)

(1) In der Mission „Fonds und Rückstellungen“ des Programms „Reservefonds“ weisen die örtlichen Körperschaften einen Reservefonds aus, der mindestens 0,30 und höchstens 2 Prozent der laufenden Kompetenzgesamtausgaben, die anfänglich im Haushalt vorgesehen waren, beträgt.

(2) Die Mittel des Fonds werden mit Beschlüssen des ausführenden Organs, welche innerhalb der Fristen, die in der Verordnung betreffend das Rechnungswesen vorgesehen sind, dem Rat mitgeteilt werden müssen, im Falle außergewöhnlicher Erfordernisse betreffend die laufenden Ausgaben verwendet, oder wenn sich die Ansätze auf den Ausgabekonten der laufenden Ausgaben als unzureichend erweisen.

(3) Die Hälfte des von den Absätzen 1 und 4 vorgesehenen Anteils ist der Deckung von eventuellen nicht vorhersehbaren Ausgaben vorbehalten, deren fehlende Durchführung der Verwaltung sichere Schäden zufügt.

(4) In der Mission „Fonds und Rückstellungen“ des Programms „Reservefonds“ weisen die örtlichen Körperschaften einen Kassenreservefonds aus, der mindestens 0,2 Prozent der endgültigen Ausgaben beträgt und mit Beschlüssen des Vollzugsorgans verwendet wird.

(5) Die Behebungen vom Reservefonds, vom Kassenreservefonds und von den Fonds für potentielle Ausgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses und können innerhalb 31. Dezember eines jeden Jahres beschlossen werden.

Art. 13 (Fonds für zweifelhafte Forderungen  und sonstige Fonds für potentielle Ausgaben)

(1) In der Mission „Fonds und Rückstellungen“ des Programms „Fonds für zweifelhafte Forderungen“ wird die Rückstellung in den Fonds für zweifelhafte Forderungen angesetzt, dessen Höhe unter Berücksichtigung des Betrags der Ansätze für zweifelhafte und schwierig eintreibbare Einnahmen gemäß den im angewandten Haushaltsgrundsatz über die Finanzbuchhaltung laut Anlage Nr. 4/2 zum gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, angegebenen Modalitäten ermittelt wird.

(2) Ein Anteil des Verwaltungsergebnisses fließt in den Fonds für zweifelhafte Forderungen ein, dessen Höhe gemäß den im angewandten Haushaltsgrundsatz über die Finanzbuchhaltung laut Anlage Nr. 4/2 zum gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, angegebenen Modalitäten, unter Berücksichtigung der Höhe der zweifelhaften und schwierig eintreibbaren Forderungen, ermittelt wird und nicht für einen anderen Zweck verwendet werden kann.

(3) Die örtlichen Körperschaften sind berechtigt, im Rahmen der Mission „Fonds und Rückstellungen“ innerhalb des Programms „Sonstige Fonds“ weitere Rückstellungen bezüglich potentieller Verbindlichkeiten bereitzustellen. Auf diesen Fonds dürfen keine Verpflichtungen und Zahlungen vorgenommen werden. Am Ende des Haushaltsjahres fließen die entsprechenden Haushaltseinsparungen in den zurückgelegten Anteil des Verwaltungsergebnisses ein und können gemäß Artikel 30 Absatz 4 verwendet werden. Wenn festgestellt wird, dass die mögliche Ausgabe nicht mehr eintreten wird, wird der entsprechende Anteil des Verwaltungsüberschusses von der Zweckbestimmung befreit.

Art. 14 (Haushaltsvollzugsplan)

(1) Der Ausschuss verabschiedet den Haushaltsvollzugsplan (HVP) hinsichtlich der Kompetenz innerhalb von 20 Tagen nach der Genehmigung des Haushaltsvoranschlags. Der Haushaltsvollzugsplan wird in Übereinstimmung mit dem Haushaltsvoranschlag und dem einheitlichen Strategiedokument verabschiedet. In Bezug auf das erste Jahr wird der Haushaltsvollzugsplan auch im Hinblick auf die Kassengebarung aufgestellt. Der Haushaltsvollzugsplan bezieht sich auf dieselben Jahre, die im Haushalt berücksichtigt werden, legt die Ziele der Gebarung fest und legt zusammen mit den notwendigen Mitteln die Verantwortlichen der Dienste fest.

(2) Im Haushaltsvollzugsplan sind die Einnahmen in Titel, Typologien, Kategorien, Kapitel und je nach dem jeweiligen Gegenstand eventuell in Artikel eingeteilt. Die Ausgaben sind in Missionen, Programme, Titel, Makroaggregate, Kapitel und eventuell in Artikel gegliedert. Die Kapitel stellen die Grundeinheiten für die Gebarung und Rechnungslegung dar und werden mit der vierten Ebene des Finanzkontenplans laut dem Muster gemäß Anlage Nr. 6 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, verknüpft. Der Haushaltsvollzugsplan wird in Übereinstimmung mit dem Haushaltsvoranschlag und dem einheitlichen Strategiedokument verabschiedet.

(3) Die Anwendung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels ist für örtliche Körperschaften mit weniger als 10.000 Einwohnern fakultativ, wobei die Verpflichtung vorbehalten bleibt, die Gebarungsvorfälle gemäß der Struktur des Kontenplans nach dem Muster laut Anlage Nr. 6 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, einheitlich zu erfassen.

(4) Die Änderungen des Haushaltsvollzugsplanes werden vom Ausschuss innerhalb 31. Dezember vorgenommen.

(5) Die Änderungen betreffen:

  1. Kapitel im Rahmen der Kategorie,
  2. Kapitel derselben Dienststelle, die im Rahmen des Makroaggregats vorgesehen sind,
  3. Kapitel im Rahmen des Makroaggregats betreffend dasselbe Programm, die verschiedenen Dienststellen angehören.

(6) Eine Änderung des Haushaltsvollzugsplans, die nur die Zielsetzungen betrifft, ist möglich, wenn sie im Rahmen der im Haushaltsvoranschlag und im einheitlichen Strategiedokument festgesetzten allgemeinen Ziele erfolgt.

(7) Mit der Verordnung betreffend das Rechnungswesen kann dem Verantwortlichen des Dienstbereiches die Befugnis eingeräumt werden, die Änderungen laut Absatz 5 Buchstabe b) vorzunehmen.

(8) Falls es der Verantwortliche des Dienstbereiches als notwendig erachtet, Änderungen am Ausmaß der zugeordneten Mittel vorzunehmen, so schlägt er die Änderungen des Haushaltsvollzugsplans gemäß den Modalitäten laut der Verordnung betreffend das Rechnungswesen vor; die Ablehnung des Vorschlages zur Änderung des Ausmaßes der Mittel ist vom Ausschuss zu begründen.

(9) In den örtlichen Körperschaften mit weniger als 10.000 Einwohnern erlässt der Ausschuss, falls kein Haushaltsvollzugsplan vorhanden ist, programmatische Richtlinien zur Durchführung des Haushaltsvoranschlages und/oder des entsprechenden Berichts, aufgrund derer die Verantwortlichen der Dienstbereiche die Ausgabenverpflichtungen festlegen.

Art. 15 (Aufstellung und Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und der entsprechenden Anlagen)

(1) Das Muster des Haushaltsvoranschlags der Finanzbuchhaltung und das einheitliche Strategiedokument werden vom Ausschuss abgefasst und dem Rat zusammen mit den Anlagen und dem Gutachten der Rechnungsprüfer innerhalb der Fristen, welche die Verordnung betreffend das Rechnungswesen vorsieht, vorgelegt.

(2) Die Verordnung betreffend das Rechnungswesen sieht für diese Obliegenheiten eine angemessene Frist und zudem die Termine vor, innerhalb jener von Seiten der Rats- und der Ausschussmitglieder Änderungen zu den Mustern des Haushaltsvoranschlages eingebracht werden können. Infolge der eingetretenen Änderungen des normativen Referenzrahmens legt der Ausschuss dem Rat Änderungen am Muster des Haushaltsvoranschlages und am Anhang zur Aktualisierung des im Wege der Genehmigung befindlichen einheitlichen Strategiedokuments vor.

(3) Der Haushaltsvoranschlag der Finanzbuchhaltung wird vom Rat innerhalb 31. Dezember oder aber innerhalb einer anderen Frist genehmigt, die aufgrund der im Artikel 81 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, in geltender Fassung, sowie im Artikel 18 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 16. März 1992, Nr. 268, vorgesehenen Vereinbarung festgelegt wird.

(4) Auf der Internetseite der örtlichen Körperschaft werden der Haushaltsvoranschlag, der Haushaltsvollzugsplan, die Änderungen am Haushaltsvoranschlag, der berichtigte Haushaltsvoranschlag und der berichtigte Haushaltsvollzugsplan veröffentlicht.

Art. 16 (Andere Anlagen zum Haushaltsvoranschlag)

(1) Dem Haushaltsvoranschlag sind die Dokumente gemäß Artikel 11 Absatz 3 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, beizulegen. Für die Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern ist die Erstellung der Anlagen gemäß Buchstaben e) und f) der genannten Bestimmung fakultativ.

Art. 17 (Provisorische Haushaltsgebarung  und vorläufige Haushaltsführung)

(1) Wenn der Haushaltsvoranschlag vom Rat nicht bis zum 31. Dezember des Vorjahres genehmigt wird, erfolgt die Finanzgebarung der Körperschaft unter Einhaltung der angewandten Haushaltsgrundsätze über die Finanzbuchhaltung betreffend die vorläufige Haushaltsgebarung und die vorläufige Haushaltsführung.

(2) Die vorläufige Haushaltsgebarung wird mit der im Artikel 81 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, in geltender Fassung, sowie im Artikel 18 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 16. März 1992, Nr. 268, vorgesehenen Vereinbarung ermächtigt.

(3) Im Laufe der vorläufigen Haushaltsgebarung oder der vorläufigen Haushaltsführung verwalten die Körperschaften die im letzten genehmigten Haushalt für das Jahr, auf welches sich die vorläufige Gebarung oder Haushaltsführung bezieht, vorgesehenen Kompetenzansätze und nehmen die Zahlungen innerhalb der durch die Summe der Rückstände zum 31. Dezember des Vorjahrs und der Kompetenzansätze nach Abzug des zweckgebundenen Mehrjahresfonds bestimmten Grenzen vor.

(4) Während der vorläufigen Haushaltsgebarung ist die Neuverschuldung nicht zulässig und die Körperschaften dürfen nur laufende Ausgaben, die etwaige korrelierte Ausgaben in Bezug auf die Durchgangsposten, auf dringende öffentliche Arbeiten oder auf sonstige dringende Maßnahmen betreffen, zweckbinden. Während der vorläufigen Haushaltsgebarung ist die Inanspruchnahme von Vorschüssen des Schatzmeisters gemäß Artikel 9 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, zulässig.

(5) Zu Beginn der vorläufigen Haushaltsgebarung oder der vorläufigen Haushaltsführung übermittelt die Körperschaft dem Schatzmeister die Liste der voraussichtlichen Rückstände zum 1. Jänner und der Kompetenzansätze betreffend das Jahr, auf welches sich die vorläufige Haushaltsgebarung oder die vorläufige Haushaltsführung bezieht, die im letzten genehmigten Haushaltsvoranschlag vorgesehen waren, aktualisiert um die im Laufe des Vorjahres beschlossenen Änderungen, unter Angabe der bereits vorgenommenen Verpflichtungen und des Betrags des zweckgebundenen Mehrjahresfonds für alle Missionen, Programme und Titel.

(6) Im Laufe der vorläufigen Haushaltsgebarung können die Körperschaften monatlich zusammen mit dem in den vorhergehenden Monaten nicht genutzten Zwölftelanteil für jedes Programm die Ausgaben laut Absatz 3 zweckbinden, und zwar in der Höhe der Beträge, die ein Zwölftel der Ansätze des zweiten Jahres des im Vorjahr beschlossenen Haushaltsvoranschlags nicht überschreiten, reduziert um die bereits in den Vorjahren zweckgebundenen Summen und um den für den zweckgebundenen Mehrjahresfonds zurückgelegten Betrag, wobei folgende Ausgaben ausgeschlossen sind:

  1. Ausgaben, die ausdrücklich vom Gesetz geregelt werden,
  2. Ausgaben, die keiner Zahlung in Zwölftel unterliegen,
  3. ständige Ausgaben, die notwendig sind, um die Aufrechterhaltung des Niveaus der Qualität und der Quantität der bestehenden Dienste zu gewährleisten, welche infolge der Fälligkeit der entsprechenden Verträge zweckgebunden wurden.

(7) Die Zahlungen, welche Ausgaben betreffen, die von der Grenze der Zwölftel laut Absatz 6 ausgeschlossen und in der Anweisung mittels der SIOPE-Kodifizierungen angeführt sind.

(8) Zulässig sind während der vorläufigen Haushaltsgebarung die Haushaltsänderungen gemäß Artikel 30 Absatz 7, die Änderungen betreffend den zweckgebunden Mehrjahresfonds, die Änderungen in Bezug auf bereits übernommene Verpflichtungen betreffend zweckgebundene Einnahmen und die damit verbundenen Ausgaben, die notwendig sind, um diese den Haushaltsjahren zuzuordnen, in welchen sie fällig werden, in jenen Fällen, in denen auch die Ausgaben Gegenstand einer neuen Zuordnung sind, die etwaige Aktualisierung der bereits verpflichteten Ausgaben. Diese Änderungen sind lediglich für die Verwaltung der Zwölftel relevant.

(9) Wird der Haushaltsvoranschlag nicht bis zum 31. Dezember genehmigt und wurde keine Genehmigung für die vorläufige Haushaltsgebarung erteilt oder wurde der Haushalt nicht innerhalb der gemäß Absatz 2 vorgesehenen Fristen genehmigt, ist ausschließlich eine vorläufige Haushaltsführung innerhalb der Grenzen der entsprechenden Ausgabenansätze des letzten genehmigten Haushalts für das Jahr, auf welches sich die vorläufige Haushaltsführung bezieht, zulässig. Während der vorläufigen Haushaltsführung darf die Körperschaft nur Verpflichtungen aus gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahmen eingehen, die ausschließlich durch Gesetz geregelt und notwendig sind, um zu vermeiden, dass der Körperschaft sicherlich erwachsende schwerwiegende Vermögensverluste zugefügt werden. Während der vorläufigen Haushaltsführung darf die Körperschaft nur Zahlungen anweisen, um bereits übernommene Verpflichtungen, Verpflichtungen aus gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahmen und Sonderverpflichtungen, die ausdrücklich vom Gesetz geregelt sind, für Personalausgaben, passive Rückstände, Darlehensraten, Gebühren, Steuern und Abgaben, Verpflichtungen aus gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahmen übernehmen, und insbesondere nur für Vorgänge, die notwendig sind, um zu vermeiden, dass der Körperschaft sicherlich erwachsende schwerwiegende Vermögensverluste zugefügt werden.

Art. 18 (Änderungen am Haushaltsvoranschlag)

(1) Im Laufe des Haushaltsjahres kann der Haushaltsvoranschlag der Finanzbuchhaltung, betreffend das Kompetenz- und das Kassenjahr, im ersten Teil in Bezug auf die Einnahmen und im zweiten Teil in Bezug auf die Ausgaben, für jedes der im Dokument berücksichtigten Haushaltsjahr abgeändert werden.

(2) Die Änderungen am Haushaltsvoranschlag liegen in dem Zuständigkeitsbereich des Rats mit Ausnahme jener, die in den Absätzen 6 und 8 vorgesehen sind.

(3) Nach dem 30. November des Jahres, auf welches sich der Haushalt bezieht, dürfen keine Änderungen des Haushaltsvoranschlags mehr genehmigt werden, vorbehaltlich der folgenden Änderungen, die bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres beschlossen werden können:

  1. die Einführung von Einnahmentypologien mit vinkulierter Zweckbestimmung und das damit verbundene Ausgabenprogramm,
  2. die Einführung von Einnahmentypologien ohne vinkulierter Zweckbestimmung, in den Fällen mit Ansätzen gleich null, infolge von Feststellung und Einhebung von nicht im Haushalt vorgesehenen Einnahmen gemäß den vom angewandten Haushaltsgrundsatz über die Finanzbuchhaltung vorgesehenen Modalitäten,
  3. die Verwendung der Anteile des gebundenen und zurückgelegten Verwaltungsergebnisses für die Zwecke, wofür diese vorgesehen wurden,
  4. die notwendigen Änderungen, um bereits übernommene Verbindlichkeiten, die gebundene Einnahmen betreffen, den Haushaltsjahren neu zuzuordnen, in denen diese fällig werden, sowie gegebenenfalls der damit verbundenen Ausgaben,
  5. die Änderungen an den Kassenmittelausstattungen gemäß Absatz 6 Buchstabe d),
  6. die Änderungen gemäß Absatz 8 Buchstabe b),
  7. die Änderungen der Ansätze betreffend die Einzahlungen auf staatliche Schatzamtskonten, die auf die Körperschaft lauten, und die Einzahlungen in auf die Körperschaft lautende Bankdepots.

(4) Die vom Ausschuss im entsprechend begründeten Dringlichkeitswege erlassenen Änderungsmaßnahmen sind, bei sonstigem Verfall, vom Rat innerhalb der darauf folgenden 60 Tage, jedoch nicht nach dem 31. Dezember des jeweiligen Jahres, zu bestätigen, falls die erste Frist zu diesem Datum noch nicht abgelaufen ist.

(5) Falls die Änderungsmaßnahme des Ausschusses zur Gänze oder teilweise nicht bestätigt wurde, so erlässt der Rat innerhalb der darauf folgenden 30 Tage, jedoch innerhalb 31. Dezember des jeweiligen Haushaltsjahres, die Maßnahmen, die sich aufgrund eventueller aus dem nicht bestätigten Beschluss herrührenden Geschäftsbeziehungen als notwendig erweisen.

(6) Mit einer Verwaltungsmaßnahme genehmigt das Vollzugsorgan die Änderungen des Haushaltsvollzugsplans, vorbehaltlich jener laut Absatz 8 und der folgenden Änderungen des Haushaltsvoranschlags, die nicht Ermessenscharakter haben und lediglich der Umsetzung von Ratsbeschlüssen dienen, für jedes der im Haushalt berücksichtigten Jahre:

  1. Änderungen betreffend die Verwendung des gebundenen und zurückgelegten Anteils des Verwaltungsergebnisses während der vorläufigen Haushaltsgebarung, die darin besteht, dass lediglich Ausgabeneinsparungen aus Haushaltsansätzen des Vorjahrs, die gebundenen Einnahmen entsprechen, gemäß den Modalitäten laut Artikel 30 Absatz 7 neu ausgewiesen werden,
  2. ausgleichende Änderungen der Mittel der Missionen und der Programme in Bezug auf die Verwendung von gemeinschaftlichen und gebundenen Mitteln unter Einhaltung des Zwecks der Ausgabe, welcher in der Zuordnungsverfügung der Mittel definiert wurde, oder, sofern die Änderungen notwendig sind, um Maßnahmen durchzuführen, welche von institutionellen Programmvereinbarungen oder sonstigen Planungsinstrumenten vorgesehen sind, die bereits vom Rat verabschiedet wurden,
  3. ausgleichende Änderungen zwischen den Mitteln der Missionen und Programme, begrenzt auf die Personalausgaben, infolge von Maßnahmen zur Versetzung von Personal innerhalb der Körperschaft,
  4. Änderungen der Kassenausstattungen mit Ausnahme jener, die in Absatz 8 vorgesehen ist, wobei zu gewährleisten ist, dass der Kassenbestand am Ende des Haushaltsjahres nicht negativ ist,
  5. Änderungen betreffend den zweckgebundenen Mehrjahresfonds laut Artikel 3 Absatz 5 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, die innerhalb der Fristen zur Genehmigung der Rechnungslegung in Abweichung von Absatz 3 dieses Artikels vorgenommen werden.

(7) Mit der Verordnung betreffend das Rechnungswesen werden die Modalitäten zur Mitteilung der Haushaltsänderungen laut Absatz 6 an den Rat geregelt.

(8) Unter Einhaltung der Bestimmungen gemäß den Verordnungen betreffend das Rechnungswesen können die für die Ausgaben verantwortlichen Personen oder, sofern keine Regelung vorliegt, der für den Finanzdienst Verantwortliche, für ein jedes der Haushaltsjahre Folgendes vornehmen:

  1. die ausgleichenden Änderungen des Haushaltsvollzugsplans bei den Einnahmenkapiteln derselben Kategorie und den Ausgabenkapiteln desselben Makroaggregats, mit Ausnahme der Änderungen der Kapitel, die Makroaggregaten in Bezug auf laufende Zuordnungen angehören, die Investitionsbeiträge und die Kapitalzuweisungen, die unter dem Zuständigkeitsbereich des Ausschusses fallen,
  2. die Haushaltsänderungen bei den Ansätzen betreffend den gebundenen Mehrjahresfonds und die damit verbundenen Ansätze, was die Kompetenz- und die Kassengebarung betrifft, mit Ausnahme jener, die laut Artikel 3 Absatz 5 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, vorgesehen sind. Die Haushaltsänderungen in Bezug auf die Änderungen des zweckgebundenen Mehrjahresfonds werden dem Ausschuss einmal pro Quartal mitgeteilt,
  3. die Haushaltsänderungen betreffend die Verwendung des gebundenen Anteils des Verwaltungsergebnisses aus Haushaltsansätzen des Vorjahrs, entsprechend gebundenen Einnahmen in Bezug auf die Kompetenz- und Kassengebarung gemäß den Modalitäten laut Artikel 30 Absatz 7,
  4. die Änderungen der Ansätze betreffend die Einzahlungen auf staatliche Schatzamtskonten, die auf die Körperschaft lauten, und die Einzahlungen in auf die Körperschaft lautende Bankdepots,
  5. die notwendigen Änderungen zur Anpassung der Veranschlagungen, einschließlich der Einführung von Typologien und Programmen betreffend die Durchgangsposten und die Transaktionen für Rechnung Dritter.

(9) Die Änderungen am Haushaltsvollzugsplan, die in den von diesem Gesetz vorgesehenen Fällen mit Verwaltungsmaßnahmen angeordnet werden, sowie die Änderungen des Haushaltsvollzugsplans können nicht mit derselben Verwaltungsmaßnahme angeordnet werden. Die Verfügungen leitender Beamter zur ausgleichenden Änderung der Kapitel des Haushaltsvollzugsplans laut Absatz 8 werden vorgenommen, um das Erreichen der den leitenden Beamten zugeordneten Ziele zu fördern.

(10) Verboten sind ausgleichende Änderungen bei Makroaggregaten, die unterschiedlichen Titeln angehören.

(11) Die Verlagerung von finanziellen Mitteln von den Kapiteln der Titel, welche Einnahmen und Ausgaben für Rechnung Dritter und Durchgangsposten zugunsten anderer Teile des Haushaltsvoranschlages betreffen, ist nicht gestattet. Die Verlagerung von Beträgen von den Rückständen auf die Kompetenz ist nicht zulässig.

(12) Um den Haushaltsausgleich zu gewährleisten, erfolgt die allgemeine Überprüfung der Haushaltsposten, einschließlich des Reservefonds und des Kassenbestands, aufgrund des vom Rat innerhalb 31. Juli erlassenen allgemeinen Nachtragshaushaltes.

(13) Die Änderungen am Haushaltsvollzugsplan gemäß Artikel 14 fallen in den Zuständigkeitsbereich des Vollzugsorgans, vorbehaltlich jener laut Absatz 8 dieses Artikels, und können bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres vorgenommen werden, vorbehaltlich der Änderungen in Verbindung mit den Haushaltsänderungen laut Absatz 3 dieses Artikels, die bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres beschlossen werden.

(14) Die Änderungen des Haushaltsvoranschlags werden dem Schatzmeister in der Aufstellung laut Anlagen Nr. 8/1, Nr. 8/2 und Nr. 8/3 zum gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, übermittelt, welche der Maßnahme zur Genehmigung der Änderungen beigelegt ist. Dem Schatzmeister ist zudem Folgendes zu übermitteln:

  1. Änderungen der Rückstände aufgrund deren Neufeststellung,
  2. im Laufe des Haushaltsjahrs vorgenommene Änderungen des zweckgebundenen Mehrjahresfonds.

Art. 19 (Ausrichtung der Programme und Beschlüsse  der Kollegialorgane)

(1) Die Beschlüsse der Kollegialorgane haben sich nach dem Inhalt des einheitlichen Strategiedokuments zu richten. Die Verordnung betreffend das Rechnungswesen sieht auch die Fälle der Unzulässigkeit und der Unausführbarkeit der Beschlüsse vor.

(2) In der Verordnung betreffend das Rechnungswesen sind die Fälle vorgesehen, in denen jene Beschlüsse des Rates und des Ausschusses unzulässig und unausführbar sind, deren Angaben nicht mit jenen des einheitlichen Strategiedokuments übereinstimmen.

Art. 20 (Planung der Investitionen)

(1) In Bezug auf sämtliche wie auch immer finanzierte Investitionen der örtlichen Körperschaften muss das beschließende Organ bei der Genehmigung des Projektes bzw. Ausführungsplans die Deckung der Mehrausgaben, die aus dem Projekt bzw. Ausführungsplan entstehen, im ursprünglichen, eventuell vom Rat geänderten Haushaltsvoranschlag bestätigen und sich weiterhin verpflichten, in die späteren Haushaltsvoranschläge die weiteren bzw. höhere angesetzten Ausgabenvoranschläge betreffend künftige Haushaltsjahre aufzunehmen, wobei ein Verzeichnis dieser Voranschläge aufzustellen ist.

(2) Die finanzielle Deckung der Investitionsausgaben, die den folgenden Haushaltsjahren zugeordnet sind, besteht aus:

  1. festgestellten Mitteln, die im die Gebarung betreffenden Haushaltsjahr fällig sind und in den zweckgebundenen Mehrjahresfonds für die folgenden Jahre zurückgestellt werden,
  2. festgestellten Mitteln, die in den folgenden Jahren fällig werden und deren Fälligkeit im ausschließlichen Ermessen der Körperschaft oder einer anderen öffentlichen Verwaltung liegt,
  3. der Verwendung des Verwaltungsergebnisses im ersten der im Haushaltsvoranschlag berücksichtigten Jahre, unter Berücksichtigung des Artikels 30. Das Verwaltungsergebnis darf im zweckgebundenen Mehrjahresfonds, der für die folgenden Jahre zurückgestellt wurde, einfließen,
  4. anderen Finanzierungsquellen, die aus dem gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, beigelegten Buchhaltungsgrundsätzen hervorgehen.

(3) Für die Investitionstätigkeit, die zu Ausgabenverpflichtungen führt, die in mehreren Finanzjahren fällig werden, muss zum Zeitpunkt der Tätigung der ersten Ausgabenverpflichtung genau bestätigt werden, dass die finanzielle Deckung der gesamten Investitionsausgabe gewährleistet wurde.

Art. 21 (Amtshandlungen in Zusammenhang  mit neuen bzw. höheren Investitionen)

(1) Falls es sich im Laufe des Haushaltsjahres als notwendig erweist, neue Investitionen zu tätigen oder die bereits bestehenden zu ändern, nimmt der Rat für die Zwecke laut Artikel 20 bei der jährlichen Haushaltsänderung gleichzeitig die Erneuerung des einheitlichen Strategiedokuments für die Deckung der Lasten, die sich aufgrund der Verschuldung und der Verwaltungskosten aus genannter Investition ergeben, vor.

3. TITEL
HAUSHALTSGEBARUNG

1. KAPITEL
Verfahren betreffend die Einnahmen

Art. 22 (Verfahren betreffend die Einnahmen)

(1) Die Verfahren betreffend die Einnahmen sind die Feststellung, die Einhebung und die Einzahlung.

Art. 23 (Feststellung)

(1) Die Feststellung ist das erste Verfahren der Einnahmegebarung, durch welches nach Bestimmung des Schuldners, des einzuhebenden Betrages sowie der entsprechenden Zahlungsfrist auf der Grundlage geeigneter Unterlagen, der Grund des Guthabens und das Bestehen des geeigneten Rechtstitels überprüft wird. Die Einnahmen in Bezug auf den Titel „Aufnahme von Darlehen“ werden im Rahmen der jeweiligen Haushaltskompetenzansätze festgestellt.

(2) Die Feststellung der Einnahmen erfolgt mit Unterscheidung der wiederkehrenden von den nicht wiederkehrenden Einnahmen mittels der Kodifizierung des Buchungsvorgangs laut der Artikel 5 und 6 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, gemäß den folgenden Bestimmungen:

  1. für die Einnahmen aus Steuern infolge der Ausstellung der Steuerlisten oder aufgrund sonstiger gesetzlich vorgesehener Modalitäten,
  2. für die Einnahmen aus Vermögensgütern, für jene aus der Verwaltung von Diensten von wirtschaftlicher Bedeutung sowie jene in Zusammenhang mit Tarifen oder Beiträgen von Seiten der Bürger, infolge von direkter Einhebung bzw. nach Ausstellung der Sammeleinzugsaufträge,
  3. für die Einnahmen in Bezug auf Ausgabenausgleichsposten des Titels „Dienste auf Rechnung Dritter und Durchgangsposten“ zum Zeitpunkt der entsprechenden Ausgabenverpflichtung,
  4. was die Einnahmen aus Zuweisungen und Beiträgen anderer öffentlicher Verwaltungen betrifft, aufgrund der Mitteilung der Kenndaten des Verwaltungsakts der auszahlenden Verwaltung zur Verpflichtung bezüglich des Beitrags oder der Finanzierung,
  5. für die sonstigen, wenn auch nur eventuellen bzw. veränderlichen Einnahmen, durch Verträge, gerichtliche Maßnahmen oder besondere Verwaltungsakte, mit Ausnahme der Fälle, die ausdrücklich vom angewandten Haushaltsgrundsatz über die Finanzbuchhaltung vorgesehen sind, für welche die Feststellung nach dem Kassenprinzip vorgesehen ist.

(3) Der Verantwortliche für das Verfahren zur Feststellung der Einnahme übermittelt zwecks Vermerk in den Buchhaltungsregistern und unter Einhaltung der in der Verordnung betreffend das Rechnungswesen vorgesehenen Fristen und Modalitäten sowie unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und des allgemeinen Haushaltsgrundsatzes über die finanzielle Zurechenbarkeit und des angewandten Grundsatzes über die Finanzbuchhaltung laut Anlagen Nr. 1 und Nr. 4/2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, dem Verantwortlichen für den Finanzdienst innerhalb den Fristen und gemäß den Modalitäten laut der Verordnung betreffend das Rechnungswesen die Unterlagen laut Absatz 2.

(4) Die Feststellung der Einnahmen wird eingetragen, wenn die Verbindlichkeit zustande gekommen ist, wobei die Zuordnung in den Buchhaltungsunterlagen betreffend das Haushaltsjahr, in welchem die Verbindlichkeit fällig wird, erfolgt. Einnahmen, deren Forderungsanspruch nicht im selben Finanzjahr fällig wird, können nicht auf ein bestimmtes Finanzjahr bezogen werden. Die aktuelle Feststellung von zukünftigen Einnahmen ist verboten. Die Einnahmen werden in den Buchhaltungsunterlagen verbucht, auch wenn sie keine effektiven Kassenbewegungen erzeugen.

Art. 24 (Einhebung)

(1) Die Einhebung ist die nächste Phase des Verfahrens betreffend die Einnahmen und das effektive Einziehen von Seiten des Schatzamtmeisters oder anderer eventuell mit der Einhebung der der Körperschaft zustehenden Beträge beauftragten Personen.

(2) Die Einhebung wird mittels eines vom Verantwortlichen des Finanzdienstes der Körperschaft oder von einem anderen aufgrund des Berufsbildes und des Zugehörigkeitsamts gemäß der Verordnung betreffend das Rechnungswesen beauftragten Bediensteten unterzeichneten Inkassoauftrages verfügt. Der Inkassoauftrag beinhaltet:

  1. die Angabe des Schuldners,
  2. die Höhe des einzuhebenden Betrags,
  3. den Grund,
  4. die eventuellen Zweckbestimmungen von Einnahmen aus dem Gesetz, aus Zuweisungen oder Darlehen,
  5. die Angabe des Titels und der Typologie, getrennt nach Rückständen oder Kompetenz,
  6. die Haushaltskodifizierung,
  7. die fortlaufende Nummer,
  8. das Finanzjahr und das Ausstellungsdatum,
  9. die SIOPE-Kodifizierung laut Artikel 14 des Gesetzes vom 31. Dezember 2009, Nr. 196,
  10. die Kodexe des Buchungsvorgangs laut den Artikeln 5, 6 und 7 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung.

(3) Der Schatzmeister muss die Einhebung jeglichen Betrages zugunsten der Einrichtung annehmen, einschließlich der Einnahmen laut Absatz 5 und zwar ohne Beeinträchtigung des Anspruchs der Körperschaft, auch wenn zuvor kein Inkassoauftrag ausgestellt wurde. In diesem Fall unterrichtet der Schatzmeister die Körperschaft umgehend über diesen Umstand und beantragt die Einleitung der notwendigen Maßnahmen. Innerhalb der darauf folgenden 60 Tage und in jedem Fall innerhalb der für die Rechnungslegung des Schatzmeisters vorgesehenen Fristen sorgt die Körperschaft für die Richtigstellung der Einhebung.

(4) Die Inkassoaufträge, die sich auf Einnahmen beziehen, die das laufende Haushaltsjahr betreffen, sind gesondert von jenen, welche Rückstände betreffen, zu halten, wobei eine einheitliche Nummerierung für jedes Haushaltsjahr und fortlaufende Nummer zu gewährleisten ist. Die Inkassoaufträge, sowohl hinsichtlich der Kompetenz als auch der Rückstände, werden in dem Haushaltsjahr verbucht, in welchem der Schatzmeister die entsprechenden Einnahmen eingehoben hat, auch wenn die Mitteilung an die Körperschaft im darauf folgenden Haushaltsjahr eingegangen ist.

(5) Die Einnahmen aus der Aufnahme von Darlehen werden im Rahmen der jeweiligen Kassenansätze angeordnet.

(6) Die provisorische Zuordnung der Einnahmen in Erwartung der Richtigstellung der Durchgangsposten ist verboten.

(7) Der Schatzmeister gibt der Körperschaft jene Inkassoaufträge zurück, welche bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht eingehoben werden, damit diese aufgehoben und im folgenden Haushaltsjahr in der Rückständegebarung wieder ausgestellt werden.

Art. 25 (Einzahlung)

(1) Die Einzahlung besteht in der Überweisung der eingehobenen Beträge zugunsten der Kassen der Körperschaft. Die mit der Einhebung beauftragten verwaltungsinternen bzw. -externen Personen zahlen dem Schatzmeister die eingehobenen Beträge innerhalb der Fristen und nach den Modalitäten laut den geltenden Bestimmungen bzw. eventuellen Vereinbarungen. Die verwaltungsinternen Beauftragten zahlen mit formeller Verwaltungsmaßnahme die eingehobenen Beträge beim Schatzamtsdienst der Körperschaft gemäß der in der Verordnung betreffend das Rechnungswesen festgesetzten Frist, die nicht mehr als 15 Arbeitstage betragen darf, ein.

2. KAPITEL
Verfahren betreffend die Ausgaben

Art. 26 (Verfahren betreffend die Ausgaben)

(1) Die Verfahren betreffend die Ausgaben sind die Verpflichtung, die Liquidierung, die Anordnung und die Zahlung.

Art. 27 (Verpflichtung)

(1) Die Ausgabenverpflichtung ist das Verfahren, mit dem infolge eines rechtlich anerkannten Schuldverhältnisses der zu bezahlende Betrag festgesetzt wird. Es wird der Gläubiger bestimmt, der Grund sowie die entsprechende Fälligkeit für den Anspruch angegeben und die Ausgabenbindung in den Haushaltsansätzen im Rahmen der im Sinne des Artikels 35 Absätze 1 und 2 festgestellten finanziellen Mittel vorgenommen.

(2) Die Ausgabenverpflichtung wird mittels Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und der nachfolgenden Änderung in Bezug auf die entsprechenden Ansätze vorgenommen, wobei keine weiteren Maßnahmen für die geschuldeten Ausgaben erforderlich sind:

  1. für die den Verwaltern bereits zuerkannten Bezüge und Spesenrückvergütungen,
  2. für die den Bediensteten bereits zuerkannte Besoldung, sowie für die entsprechenden Sozialbeiträge, einschließlich der Spesenrückvergütungen,
  3. für die Abschreibungsanteile betreffend Darlehen und Anleihen, Zinsen für vorzeitige Tilgungen und weitere Nebenlasten in den Fällen, in denen die Verpflichtung im Haushaltsjahr, in welchem der Finanzierungsvertrag abgeschlossen wurde, nicht vorgenommen wurde,
  4. für Dienstleistungsverträge betreffend fortwährende Leistungen in den Fällen, in denen der Betrag der Verbindlichkeit vertraglich festgelegt ist. Wenn der Betrag der Verbindlichkeit nicht im Vertrag vorgegeben ist, wird die Ausgabe mit der Genehmigung des Haushalts in Höhe eines Betrags entsprechend dem Verbrauch des letzten Haushaltsjahres, für welches diese Angabe verfügbar ist, vorgemerkt,
  5. für die im Haushaltsjahr aufgrund von Verträgen oder Gesetzesbestimmungen anfallenden Ausgaben.

(3) Im Laufe der Gebarung können auch Verpflichtungen vorgesehen werden, welche sich auf abzuschließende Verfahren beziehen. Die Maßnahmen, für die von der Körperschaft bei Ablauf des Haushaltsjahres noch keine Ausgabenverpflichtung zugunsten Dritter eingegangen wurde, verfallen und stellen nun im Haushaltsvoranschlag, auf den sie sich beziehen, eine Einsparung dar und werden bei der Feststellung des Verwaltungsergebnisses berücksichtigt. Die Investitionsausgaben für die in den darauf folgenden Jahren vorgemerkten öffentlichen Arbeiten, bezüglich derer ein formeller Wettbewerb ausgeschrieben wurde, tragen zur Ermittlung des zweckgebundenen Mehrjahresfonds und nicht des Verwaltungsergebnisses bei. Liegt keine endgültige Zuschlagserteilung bezüglich der Ausschreibung vor, fließen die Haushaltseinsparungen innerhalb des darauf folgenden Jahres in den für die Neuplanung der Investitionsmaßnahme gebundenen Verwaltungsüberschuss ein und der Mehrjahresfonds wird um den entsprechenden Betrag reduziert.

(4) Auch die Minderausgaben in Bezug auf die eingegangenen Verpflichtungen, die bei Abschluss der Liquidierung festgestellt werden, gelten als Einsparungen.

(5) Alle rechtlich zustande gekommenen passiven Verbindlichkeiten müssen in den Buchhaltungsunterlagen angeführt werden, wenn die Verbindlichkeit zustande gekommen ist. Die Zuordnung erfolgt gemäß den vom angewandten Haushaltsgrundsatz über die Finanzbuchhaltung laut Anlage Nr. 4/2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, vorgesehenen Modalitäten in dem Haushaltsjahr, in welchem die Verbindlichkeit fällig wird. Nicht auf ein bestimmtes Finanzjahr bezogen werden können Ausgaben, hinsichtlich derer die entsprechende rechtliche Verbindlichkeit nicht im selben Finanzjahr fällig wurde. Die Ausgaben werden verbucht, auch wenn sie keine effektiven Kassenbewegungen erzeugen.

(6) Die Ausgabenverpflichtungen werden im Rahmen der jeweiligen Kompetenzansätze des Haushaltsvoranschlags vorgenommen und jenen Haushaltsjahren zugeordnet, in welchen die passiven Verbindlichkeiten fällig werden. Nicht übernommen werden können Verbindlichkeiten, die zu Verpflichtungen hinsichtlich der laufenden Ausgaben führen, und zwar:

  1. bezüglich der Haushaltsjahre, die auf das laufende Jahr folgen und im Haushaltsvoranschlag berücksichtigt sind, es sei denn, sie sind mit mehrjährigen Verträgen oder Konventionen verbunden oder sie sind notwendig, um die Fortführung der mit den grundlegenden Funktionen verbundenen Dienstleistungen zu gewährleisten, wobei die kontinuierliche Überprüfung der Aufrechterhaltung des Gleichgewichts im Haushalt auch in Bezug auf die auf das erste Jahr folgenden Jahre vorbehalten bleibt,
  2. bezüglich der nicht im Haushaltsvoranschlag berücksichtigten Haushaltsjahre, es sei denn, die Ausgaben basieren auf Dienstleistungs- oder Bestandsverträgen, beziehen sich auf fortwährende oder regelmäßig wiederkehrende Leistungen von Diensten gemäß Artikel 1677 des Zivilgesetzbuches oder sind laufende Ausgaben, die mit gemeinschaftlichen Finanzierungen und Amortisierungsraten von Schulden einschließlich des Kapitalanteils verbunden sind. Die Verbindlichkeiten, welche Verpflichtungen in Bezug auf die Durchgangsposten und die Rückerstattungen der Kassenbevorschussungen des Schatzamtes betreffen, sind ausschließlich hinsichtlich der Erfordernisse der Gebarung zu übernehmen.

(7) Die Maßnahmen der Verantwortlichen der Dienstbereiche, welche Ausgabenverpflichtungen beinhalten, werden dem Verantwortlichen des Finanzdienstes übermittelt und werden mit dem Anbringen des Sichtvermerks über die buchhalterische Ordnungsmäßigkeit zur Bestätigung der finanziellen Deckung vollstreckbar.

(8) Um Zahlungsverzug und das Zustandekommen von Altschulden zu vermeiden, ist der Verantwortliche für die Ausgaben, welcher Maßnahmen trifft, die Ausgabenverpflichtungen beinhalten, verpflichtet, im Voraus sicherzustellen, dass das Programm der entsprechenden Zahlungen mit den jeweiligen Kassenansätzen vereinbar ist. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Feststellung gemäß diesem Absatz zieht eine disziplinar- und verwaltungsrechtliche Haftung nach sich. Sofern es der Kassenansatz aus später eingetretenen Gründen nicht ermöglicht, die vertragliche Verpflichtung zu erfüllen, ergreift die Verwaltung entsprechende Maßnahmen einschließlich solcher buchhalterischer, administrativer oder vertraglicher Art, um die Entstehung von Altschulden zu vermeiden.

(9) Die Verordnung betreffend das Rechnungswesen regelt die Modalitäten, mit denen die Verantwortlichen der Dienste, in Beachtung der allgemeinen Haushaltsgrundsätze und des angewandten Grundsatzes über die Finanzbuchhaltung gemäß Anlagen Nr. 1 und Nr. 4/2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, mit seinen späteren Änderungen, Verpflichtungsakte tätigen. Auf diese Akte, die als „Entscheide“ zu bezeichnen und mittels Sammelsystemen so zu klassifizieren sind, dass die Chronologie der Akten und das Herkunftsamt feststellbar sind, werden vorbeugend die Verfahren gemäß Artikel 7 und 8 angewandt.

(10) Die Verpflichtungen werden mit Unterscheidung der wiederkehrenden von den nicht wiederkehrenden Ausgaben mittels der Kodifizierung des Buchungsvorgangs laut Artikel 5 und 6 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, verbucht.

Art. 28 (Liquidierung)

(1) Die Liquidierung stellt die nächste Phase des Ausgabenverfahrens dar, durch welches auf der Grundlage von Unterlagen, die das erworbene Recht des Gläubigers bestätigen, der genaue Betrag bestimmt wird, der in den Grenzen der vorgenommenen endgültigen Ausgabenverpflichtung auszuzahlen ist.

(2) Für die Liquidierung ist das Amt zuständig, welches die Maßnahme für die Ausgabe ausgestellt hat. Sie wird infolge der Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung bzw. Dienstleistung und nach Feststellung, ob die quantitativen und qualitativen Vorraussetzungen gegeben sind und die Fristen und die vereinbarten Bedingungen erfüllt wurden, auf der Grundlage der Unterlagen verfügt, die als Belege für den Anspruch des Gläubigers notwendig sind.

(3) Der vom Verantwortlichen des beantragenden Dienstbereiches unterzeichnete Liquidierungsakt, welchem sämtliche Belege und buchhalterische Unterlagen beizulegen sind, wird dem Finanzdienst für die Zwecke der notwendigen Amtshandlungen übermittelt.

(4) Der Finanzdienst führt die verwaltungsmäßige, buchhalterische und steuerrechtliche Kontrolle der Liquidierungsakte gemäß den Grundsätzen und Verfahren der öffentlichen Buchhaltung durch.

Art. 29 (Anordnung und Zahlung)

(1) Die Zahlungsanweisungen werden im Rahmen der jeweiligen Kassenansätze angeordnet, mit Ausnahme der Zahlungen betreffend die Rückerstattung der Schatzamtsvorschüsse sowie die Dienste für Rechnung Dritter und die Durchgangsposten.

(2) Die Zahlungsanweisung ist von dem für den Finanzdienst verantwortlichen Bediensteten, der von der Verordnung betreffend das Rechnungswesen in Beachtung der geltenden Gesetze vorgesehen wird, unterzeichnet und muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. die fortlaufende Nummer der Anweisung für jedes Finanzjahr,
  2. das Ausstellungsdatum,
  3. die Angabe der Mission, des Programms und des Titels, auf welche sich die Ausgabe und die entsprechende Verfügbarkeit beziehen, gesondert angeführt nach Rückständen oder Kompetenz und Kassa,
  4. die Haushaltskodifizierung,
  5. die Angabe des Gläubigers und, sofern es sich um eine andere Person handelt, jener Person, die dafür zuständig ist, Zahlungsbestätigungen zu erteilen, sowie der entsprechenden Steuer- oder Mehrwertsteuernummer,
  6. die Höhe des zu zahlenden Betrags und das Fälligkeitsdatum, sofern gesetzlich vorgesehen oder mit dem Gläubiger vereinbart,
  7. den Grund und die Angaben des Vollstreckungsaktes, welcher die Zahlung der Ausgabe legitimiert,
  8. die Zahlungsmodalitäten, sofern vom Gläubiger angefordert,
  9. die Einhaltung der eventuellen Zweckbestimmungen, welche vom Gesetz festgelegt sind oder sich auf Zuweisungen oder Darlehen beziehen,
  10. die SIOPE-Kodifizierung laut Artikel 14 des Gesetzes vom 31. Dezember 2009, Nr. 196,
  11. die Kodexe des Buchungsvorgangs laut den Artikeln 5, 6 und 7 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung,
  12. bei vorläufiger Haushaltsgebarung die Identifizierung der Ausgaben, die nicht der Kontrolle der Zwölftel gemäß Artikel 17 Absatz 6 unterliegen. Die Zahlungsanweisung wird, aufgrund des Vorliegens der Verpflichtung und der Liquidierung sowie der Einhaltung der Kassenermächtigung, vom Finanzdienst überprüft, welcher für die Verbuchung und die Übermittlung an den Schatzmeister sorgt.

(3) Der Schatzmeister nimmt die Zahlung von Steuern, von in den Listen eingetragenen Beträgen, von Summen in Zusammenhang mit Zahlungsaufträgen und der aus den Verträgen laut Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe d) erwachsenden Beträge auch dann vor, wenn die entsprechende Zahlungsanweisung noch nicht ausgestellt wurde. Die örtliche Körperschaft stellt das entsprechende Mandat zwecks Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens innerhalb von 30 Tagen aus, wobei die Zuordnung in dem Haushaltsjahr erfolgt, in welchem der Schatzmeister die Zahlung ausgeführt hat, auch wenn die entsprechende Mitteilung an die Körperschaft im darauf folgenden Jahr eingegangen ist.

3. KAPITEL
Verwaltungsergebnis und Rückstände

Art. 30 (Zusammensetzung des Verwaltungsergebnisses)

(1) Das Verwaltungsergebnis ist in freie Fonds, gebundene Fonds, für Investitionen bestimmte Fonds und Rückstellungen gegliedert. Die für Investitionen bestimmten Fonds bestehen aus den Investitionseinnahmen ohne spezifische Zweckbestimmung, welche nicht ausgegeben wurden und dürfen mit einer Maßnahme zur Änderung des Haushaltsvoranschlags erst nach der Genehmigung der Rechnungslegung verwendet werden. Die Angabe der Zweckbestimmung im Verwaltungsergebnis bezüglich der Investitionseinnahmen, welche zur Bildung einer Rückstellung im Rahmen des Fonds für zweifelhafte und schwierig eintreibbaren Forderungen führten, wird bis zu deren effektiven Einhebung in Höhe des Betrags der Rückstellung ausgesetzt. Die Kapitalzuweisungen sind nicht für die Finanzierung der Investitionen bestimmt und dürfen nicht durch Verschuldung und Investitionseinnahmen finanziert werden, welche zur Finanzierung der Investitionen bestimmt sind. Die Rückstellungsfonds umfassen die Rückstellungen für potentielle Verbindlichkeiten und den Fonds für zweifelhafte Forderungen. Wenn das Verwaltungsergebnis nicht ausreicht, um die zweckgebundenen und zurückgelegten Anteile zu umfassen, weist die Körperschaft einen Verwaltungsfehlbetrag auf. Dieser Fehlbetrag wird im ersten Jahr des Haushaltsvoranschlags gemäß den Modalitäten laut Artikel 32 als eigenständiger Posten ausgewiesen.

(2) Der frei verfügbare Anteil des Verwaltungsüberschusses des Vorjahres, der im Sinne des Artikels 31 festgestellt und gemäß Absatz 1 dieses Artikels bemessen wurde, kann mit einer Maßnahme zur Haushaltsänderung zu den folgenden, in der Reihenfolge ihrer Priorität genannten Zwecken verwendet werden:

  1. zur Deckung der außeretatmäßigen Verbindlichkeiten,
  2. für die Maßnahmen, die sich für die Wahrung des Haushaltsgleichgewichtes laut Artikel 36 für notwendig erweisen, falls die ordentlichen Mittel nicht ausreichen,
  3. für die Finanzierung von Investitionsausgaben,
  4. zur Finanzierung der laufenden Ausgaben, die nicht ständig bestritten werden,
  5. zur vorzeitigen Tilgung von Schulden.

(3) Vorbehalten bleibt das Recht, den etwaigen „nicht gebundenen“ Anteil des Verwaltungsergebnisses bei der Genehmigung der Rechnungslegung auf der Grundlage der Ermittlung des endgültigen Betrags des Anteils des Verwaltungsergebnisses, welcher dem Fonds für zweifelhafte Forderungen zugeführt wurde, zu verwenden, um den Ansatz bezüglich des Fonds für zweifelhafte Forderungen im Haushaltsvoranschlag des Haushaltsjahres zu finanzieren, welches auf das Jahr folgt, auf das sich die Rechnungslegung bezieht.

(4) Die Anteile des voraussichtlichen Ergebnisses des Vorjahrs, die aus sich aus den im letzten genehmigten Jahresabschluss ergebenden Rückstellungen bestehen oder aus gebundenen Fonds stammen, können für die Zwecke, für welche sie bestimmt sind, verwendet werden. Dies erfolgt durch die Ausweisung dieser Mittel als eigenständige Posten unter den Einnahmen des ersten Haushaltsjahres des Haushaltsvoranschlags oder mit Maßnahme zur Haushaltsänderung. Die Verwendung des gebundenen oder zurückgelegten Anteils des Verwaltungsergebnisses ist auf der Grundlage eines dokumentierten Berichts des zuständigen leitenden Beamten auch bei vorläufiger Haushaltsgebarung ausschließlich zulässig, um die Weiterführung oder Aufnahme von bedingten oder befristeten Tätigkeiten zu gewährleisten, deren nicht erfolgte Durchführung gemäß den Modalitäten laut Absatz 7 der Körperschaft einen Schaden zufügen könnte.

(5) Den gebundenen Anteil des Verwaltungsergebnisses bilden die festgestellten Einnahmen und die entsprechenden Haushaltseinsparungen:

  1. in jenen Fällen, in denen das Gesetz oder die allgemeinen und angewandten Haushaltsgrundsätze eine Bindung zur spezifischen Zweckbestimmung der Einnahme in Bezug auf die Ausgabe feststellen,
  2. welche aus Darlehen und Finanzierungen stammen, die zur Deckung bestimmter Investitionen abgeschlossen wurden,
  3. welche aus Zuweisungen stammen, die zugunsten der Körperschaft für einen bestimmten Zweck ausgezahlt wurden,
  4. welche aus festgestellten außerordentlichen nicht wiederkehrenden Einnahmen stammen, die die Verwaltung formell für einen speziellen Zweck bestimmt hat. Es besteht die Möglichkeit, den außerordentlichen nicht wiederkehrenden Einnahmen nur dann eine Zweckbestimmung zuzuweisen, wenn die Körperschaft die Deckung des Verwaltungsfehlbetrags nicht auf die darauf folgenden Haushaltsjahre verschoben und im Laufe des Haushaltsjahres alle etwaigen außeretatmäßigen Verbindlichkeiten, einschließlich jener laut Artikel 36, gedeckt hat. Die Angabe der Vinkulierung im Verwaltungsergebnis bezüglich der gebundenen Einnahmen, welche zur Bildung einer Rückstellung im Rahmen des Fonds für zweifelhafte und schwierig eintreibbare Forderungen geführt haben, wird bis zu deren effektiven Einhebung in Höhe des Betrags der Rückstellung ausgesetzt.

(6) Werden im Haushaltsvoranschlag gebundene Anteile des voraussichtlichen Verwaltungsergebnisses laut Absatz 4 verwendet, prüft der Ausschuss bis zum 31. Januar den Betrag der gebundenen Anteile des Verwaltungsergebnisses des Vorjahres aufgrund einer Vorabschlussrechung hinsichtlich der gebundenen Einnahmen und Ausgaben und genehmigt die dem Haushaltsvoranschlag beigelegte Erläuterung zum voraussichtlichen Verwaltungsergebnis. Wenn der gebundene Anteil des voraussichtlichen Verwaltungsergebnisses geringer ist als der auf den Haushaltsvoranschlag angewandte Betrag, nimmt die Körperschaft umgehend die notwendigen Haushaltsänderungen vor, um die Verwendung des gebundenen Verwaltungsergebnisses anzupassen.

(7) Die Haushaltsänderungen, die in Erwartung der Genehmigung des Jahresabschlusses auf den Haushalt gebundene oder zurückgelegte Anteile des Verwaltungsergebnisses anwenden, werden nach der Genehmigung der aktualisierten Aufstellung des voraussichtlichen Verwaltungsergebnisses seitens des Ausschusses laut Absatz 6 vorgenommen. Die Änderungen, die lediglich darin bestehen, Kosteneinsparungen infolge von Haushaltsansätzen des Vorjahres bezüglich gebundener Einnahmen neu vorzusehen, können von den leitenden Beamten angeordnet werden, sofern dies von der Verordnung betreffend das Rechnungswesen vorgesehen ist, oder vom für den Finanzdienst Verantwortlichen, sollten diesbezüglich keine Bestimmungen vorliegen. Bei vorläufiger Haushaltsgebarung fallen diese Änderungen in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses.

(8) Die Anteile des voraussichtlichen Ergebnisses aus dem Vorjahr, welche aus den im Laufe des Vorjahres getätigten Rückstellungen bestehen, können vor der Genehmigung der Jahresabschlussrechnung des Vorjahres für die Zwecke, für welche sie bestimmt sind, verwendet werden. Dies erfolgt mit einer Maßnahme zur Haushaltsänderung, wenn die Prüfung laut Absatz 6 und die Aktualisierung der dem Haushaltsvoranschlag beigelegten Erläuterung zum voraussichtlichen Verwaltungsergebnis in Bezug auf alle Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres und nicht nur auf die gebundenen Einnahmen und Ausgaben erfolgen.

Art. 31 (Verwaltungsergebnis)

(1) Das Verwaltungsergebnis wird mit der Genehmigung der Rechnungslegung des Vorjahres festgestellt und entspricht dem Kassenfonds plus die Aktivrückstände und minus die Passivrückstände. Dieses Ergebnis umfasst nicht die festgestellten Mittel, mit welchen zweckgebundene Ausgaben mit Zuordnung zu den folgenden Haushaltsjahren finanziert wurden und welche durch den gebundenen Mehrjahresfonds, der in der Haushaltsrechnung unter den Ausgaben ausgewiesen ist, dargestellt wurden.

(2) Bei der Genehmigung des Haushaltsvoranschlags wird der Betrag des voraussichtlichen Verwaltungsergebnisses des Vorjahrs, auf welches sich der Haushalt bezieht, ermittelt.

Art. 32 (Verwaltungsfehlbetrag)

(1) Ein eventueller Verwaltungsfehlbetrag, der gemäß Artikel 31 festgestellt wurde, wird gleichzeitig mit dem Beschluss über die Genehmigung der Rechnungslegung unmittelbar auf das die Gebarung betreffende Haushaltsjahr angewandt. Wird kein Beschluss gefasst, mit welchem der Haushaltsfehlbetrag im Laufe der Gebarung angewandt wird, wird dies in jeder Hinsicht mit der nicht erfolgten Genehmigung der Rechnungslegung der Gebarung gleichgesetzt. Der Verwaltungsfehlbetrag kann auch in den im Haushaltsvoranschlag berücksichtigten folgenden Haushaltsjahren ausgeglichen werden, was jedoch innerhalb der Legislaturperiode des Rats zu erfolgen hat und zwar gleichzeitig mit einem Ratsbeschluss, der einen Plan zum Ausgleich des Fehlbetrags zum Gegenstand hat, in welchem die notwendigen Maßnahmen für die Wiederherstellung des Ausgleichs angegeben sind. Dieser Ausgleichsplan wird den Rechnungsprüfern zur Begutachtung vorgelegt. Zum Zweck des Ausgleichs können die Ausgabeneinsparungen und alle Einnahmen herangezogen werden, soweit sie nicht aus der Aufnahme von Darlehen stammen und durch Gesetze zweckgebunden sind. Es können auch Erträge aus der Veräußerung von verfügbaren Vermögensgütern und aus sonstigen Investitionseinnahmen in Bezug auf kapitalbezogene Ungleichgewichte verwendet werden. Zum Zweck des Ausgleichs kann die Körperschaft, in Abweichung von Artikel 1 Absatz 169 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006, Nr. 296, gleichzeitig die Tarife und Steuersätze bezüglich der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Abgaben ändern. Der Beschluss umfasst die Analyse der Gründe, welche zum Fehlbetrag geführt haben, sowie die Feststellung direkter struktureller Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, jeglichen weiteren potentiellen Fehlbetrag zu vermeiden, liegt dem Haushaltsvoranschlag und der Rechnungslegung bei und bildet deren wesentlichen Bestandteil. Mindestens halbjährlich übermittelt der Bürgermeister oder Präsident dem Rat einen Bericht über den Durchführungsstand des Ausgleichsplans, welcher das Gutachten der Rechnungsprüfer enthält. Ein etwaiger weiterer Fehlbetrag, welcher im Laufe der im Ausgleichsplan berücksichtigen Periode zustande gekommen ist, muss spätestens bis Ablauf des aktuellen Ausgleichsplans gedeckt werden.

(2) Der etwaige voraussichtliche Verwaltungsfehlbetrag, welcher gemäß Artikel 31 Absatz 2 ermittelt wurde, wird auf den Haushaltsvoranschlag des darauf folgenden Haushaltsjahres gemäß den Modalitäten laut Absatz 1 dieses Artikels angewandt. Infolge der Genehmigung der Rechnungslegung und der Feststellung der endgültigen Höhe des Verwaltungsfehlbetrags des Vorjahres werden die gemäß diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen angepasst.

(3) Infolge der etwaigen Feststellung eines voraussichtlichen Verwaltungsfehlbetrags im Rahmen der Tätigkeiten laut Artikel 30 Absatz 7, die im Laufe der vorläufigen Haushaltsgebarung unter Einhaltung der Bestimmungen gemäß Artikel 30 Absatz 4 durchgeführt wurden, wird der Haushaltsvoranschlag umgehend genehmigt. Solange der Haushalt noch nicht genehmigt ist, wird die Gebarung gemäß den Modalitäten laut Artikel 17 fortgesetzt.

(4) Die örtlichen Körperschaften, die in der letzten beschlossenen Rechnungslegung einen Verwaltungsfehlbetrag bzw. außeretatmäßige - auch noch anzuerkennende - Verbindlichkeiten aufweisen, dürfen, solange die Haushaltsänderung, mit welcher die Deckung des Fehlbetrags sowie die Anerkennung und Finanzierung der außeretatmäßigen Verbindlichkeiten verfügt werden, noch nicht beschlossen ist, keine Verpflichtungen vornehmen und Ausgaben für Dienste zahlen, die nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sind. Ausgenommen sind Ausgaben für Verpflichtungen, welche bereits in den vorausgegangenen Haushaltsjahren vorgenommen wurden.

(5) Die Deckung des Fehlbetrages ist gemäß den Modalitäten laut Artikel 36 Absatz 3 vorzunehmen.

Art. 33 (Aktivrückstände)

(1) Aktivrückstände sind diejenigen Beträge, die zum Ende des Haushaltsjahres festgestellt und nicht eingehoben wurden.

(2) Unter den Rückständen des Haushaltsjahres fallen ausschließlich jene Einnahmen, für die ein Rechtstitel besteht, der die örtliche Körperschaft als Anspruchsberechtigten in Bezug auf die entsprechende Einnahme ausweist, die im Haushaltsjahr nach den angewandten Grundsätzen über die Finanzbuchhaltung laut Anlage Nr. 4/2 zum gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, fällig werden.

(3) Die in den Kompetenzeinnahmen eingetragenen und nicht innerhalb Ende des Haushaltsjahres festgestellten Beträge sind als Mindereinnahmen gegenüber den Voranschlägen zu betrachten und tragen somit dazu bei, das Endergebnis der Gebarung zu bestimmen.

Art. 34 (Passivrückstände)

(1) Passivrückstände sind diejenigen Beträge, die zum Ende des Haushaltsjahres verpflichtet und nicht bezahlt wurden.

(2) Die im Sinne des Artikels 27 nicht verpflichteten Beträge dürfen nicht in den Rückständen verbucht werden.

(3) Die Beträge, die bis zum Abschluss des Haushaltsjahres nicht verpflichtet wurden, werden als Ausgabeneinsparungen betrachtet und als solche tragen sie zur Bestimmung des Endergebnisses der Gebarung bei.

4. KAPITEL
Buchhaltungsgrundsätze für die Haushaltsgebarung

Art. 35 (Regeln für die Übernahme von Verpflichtungen  und für die Tätigung von Ausgaben)

(1) Die örtlichen Körperschaften dürfen nur dann Ausgaben tätigen, wenn eine Verpflichtung im entsprechenden Programm des Haushaltsvoranschlages eingetragen ist und falls der Sichtvermerk betreffend die buchhalterische Ordnungsmäßigkeit vom für den Finanzdienst Verantwortlichen angebracht wurde, durch welchen die finanzielle Deckung bestätigt wird.

(2) Im Falle von Ausgaben, die Zuweisungen und Beiträge für andere öffentliche Verwaltungen, Dienstleistungen, Lieferungen, Vergaben und freiberufliche Leistungen betreffen, teilt der für das Ausgabenverfahren Verantwortliche dem Empfänger die Informationen bezüglich der Verpflichtung mit. Die Mitteilung über die erfolgte Verpflichtung und die entsprechende finanzielle Deckung betreffend Dienstleistungen, Lieferungen und freiberufliche Leistungen erfolgt gleichzeitig mit der Bestellung der Leistung und dem Hinweis, dass die entsprechende Rechnung die Angaben dieser Mitteilung aufzuweisen hat. Erfolgt keine Mitteilung, ist der betroffene Dritte, unbeschadet der Bestimmung nach Absatz 5, berechtigt, die Leistung nicht zu erbringen, bis ihm die Daten mitgeteilt werden.

(3) Für die Ausgaben, die in den Verordnungen über den Ökonomatsdienst vorgesehen sind, beinhaltet der Auftrag an Dritte die Bezugnahme auf diese Verordnungen, auf die Mission und auf das Hauhaltsprogramm sowie auf das entsprechende Ausgabenkapitel des Haushaltsvollzugsplans und auf die Verpflichtung.

(4) Für die äußerst dringenden öffentlichen Arbeiten, welche durch das Eintreten eines außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignisses verursacht wurden, unterbreitet der Ausschuss, sollten sich die im Haushalt eigens vorgesehenen Mittel als unzureichend erweisen, dem Rat, auf Vorschlag des Verfahrensverantwortlichen, innerhalb von 20 Tagen ab dem Auftrag an Dritte, die Maßnahme zur Anerkennung der Ausgaben nach den Modalitäten laut Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe f), wobei die entsprechende finanzielle Deckung im Rahmen der festgestellten Erfordernisse für die Beseitigung der Gefahren für die öffentliche Unversehrtheit vorzusehen ist. Die Maßnahme zur Anerkennung ist innerhalb von 30 Tagen ab Beschlussfassung zum Vorschlag von Seiten des Ausschusses und jedenfalls innerhalb 31. Dezember des laufenden Jahres zu treffen, wenn die genannte Frist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist. Die Mitteilung an den betroffenen Dritten ist gleichzeitig mit der Genehmigung des Ratsbeschlusses vorzunehmen.

(5) Beim Erwerb von Gütern oder bei Aufträgen für Dienstleistungen entgegen der Pflicht gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 4 entsteht für die Gegenleistung und für den im Sinne des Artikels 37 Absatz 1 Buchstabe f) nicht anzuerkennenden Teil ein Schuldverhältnis zwischen dem privaten Rechtssubjekt und dem Verwalter, leitenden Beamten oder Bediensteten, der die Lieferung bzw. die Dienstleistung bewilligt hat. Für wiederholte bzw. ständige Lieferungen werden auch diejenigen in das Schuldverhältnis mit einbezogen, die die Durchführung der einzelnen Leistungen ermöglicht haben.

(6) Die Verordnung betreffend das Rechnungswesen der Körperschaft regelt die Modalitäten, anhand welcher die Rechnungen oder die gleichwertigen Buchhaltungsunterlagen, welche die erfolgte Veräußerung von Gütern, den Baufortschritt und die Erbringung von Dienstleistungen zugunsten der Körperschaft nachweisen, innerhalb von 10 Tagen im Register der eingegangenen Rechnungen gemäß den Modalitäten laut Artikel 42 des Gesetzesdekrets vom 24. April 2014, Nr. 66, umgewandelt in Gesetz, mit Änderungen, durch das Gesetz vom 23. Juni 2014, Nr. 89, vermerkt werden. Zur Protokollierung dieser Dokumente ist gemäß den Bestimmungen über die Verwaltungsunterlagen laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445, ein Einheitsregister eingeführt. Die Möglichkeit, Bereichs- oder Abteilungsregister in Anspruch zu nehmen, ist ausgeschlossen.

Art. 36 (Sicherung des Gleichgewichts im Haushalt)

(1) Die örtlichen Körperschaften müssen während der Gebarung und mit den Haushaltsänderungen den Finanzausgleich wahren; ebenfalls ist im Haushaltsvoranschlag das Gleichgewicht hinsichtlich der Deckung der laufenden Ausgaben und der Finanzierung der Investitionen nach den in diesem Gesetz vorgesehenen Bestimmungen über das Rechnungswesen mit besonderem Bezug auf die Kompetenz- und Kassengleichgewichte gemäß Artikel 7 Absatz 6 zu sichern.

(2) In den in der internen Verordnung betreffend das Rechnungswesen festgesetzten Fristen, und jedenfalls mindestens einmal innerhalb 31. Juli eines jeden Jahres, verfasst der Rat mit Beschluss einen Bericht zur Bestätigung über das Weiterbestehen der generellen Haushaltsgleichgewichte oder ergreift im Falle der negativen Feststellung zugleich:

  1. alle erforderlichen Maßnahmen um das Gleichgewicht wieder herzustellen, wenn aus den Daten der Finanzgebarung ein Gebarungs- oder Verwaltungsfehlbetrag oder eine unausgegleichene Kompetenz-, Kassen- oder Rückständegebarung hervorgeht,
  2. alle Ausgleichsmaßnahmen für eventuelle Schulden laut Artikel 37,
  3. die notwendigen Maßnahmen, um den Fonds für zweifelhafte Forderungen, welcher im Verwaltungsergebnis zurückgelegt wurde, bei schwerwiegender unausgeglichener Rückständegebarung, anzupassen. Der Beschluss wird der Abschlussrechnung des betreffenden Haushaltsjahres beigelegt.

(3) Hinsichtlich der Zwecke laut Absatz 2 und unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 37 Absatz 2 können für das laufende Jahr und die beiden darauf folgenden Jahre die möglichen Ausgabeneinsparungen und alle Einnahmen, mit Ausnahme derjenigen, die aus der Aufnahme von Darlehen stammen, und derjenigen mit besonderer Zweckbindung, sowie die Erträge aus der Veräußerung von verfügbaren Vermögensgütern und aus sonstigen Investitionseinnahmen in Bezug auf Unausgeglichenheiten des Kapitalanteils herangezogen werden. Sofern der Ausgleich mit diesen Modalitäten nicht möglich ist, kann der frei verfügbare Anteil des Verwaltungsergebnisses verwendet werden. Zur Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes kann die Körperschaft in Abweichung von Artikel 1 Absatz 169 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006, Nr. 296, die Tarife und Steuersätze bezüglich der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Abgaben innerhalb der Frist laut Absatz 2 ändern.

(4) Bei Nichtanwendung der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen zur Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes ist es untersagt, für gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehene Dienstleistungen Ausgabenverpflichtungen vorzunehmen und Ausgaben zu tätigen. Ausgenommen sind Ausgaben für Verpflichtungen, welche bereits in den vorausgegangenen Haushaltjahren vorgenommen worden sind. Beschlüsse, die entgegen der Vorschrift dieses Absatzes gefasst werden, sind nichtig.

Art. 37 (Anerkennung der Rechtmäßigkeit  der außeretatmäßigen Verbindlichkeiten)

(1) Mit Ratsbeschluss laut Artikel 36 Absatz 2 oder in anderen Zeitabständen, die in den Verordnungen betreffend das Rechnungswesen festgesetzt werden, haben die örtlichen Körperschaften die Rechtmäßigkeit der außeretatmäßigen Verbindlichkeiten anzuerkennen, die auf Nachstehendem beruhen:

  1. rechtskräftigen Urteilen oder sofort vollstreckbaren Urteilen sowie Zahlungsbefehlen, gerichtlichen Vergleichen, Schiedssprüchen und entsprechenden Verfahrenskosten,
  2. Deckung von Fehlbeträgen von Konsortien, Sonderbetrieben und Einrichtungen, und zwar in den Grenzen der Verpflichtungen aufgrund der Satzung, des Abkommens oder der Gründungsurkunde, vorausgesetzt, es wurde die Pflicht des Haushaltsausgleiches laut Artikel 45 Absatz 3 des Regionalgesetzes vom 4. Jänner 1993, Nr. 1, in geltender Fassung, befolgt und die Ursache für den Fehlbetrag liegt in einem nicht vorhersehbaren Umstand,
  3. Neufinanzierung in den Grenzen und Formen gemäß den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches bzw. gemäß sonstigen Sonderbestimmungen von Kapitalgesellschaften, die zur Durchführung von örtlichen öffentlichen Diensten gegründet wurden,
  4. Enteignungsverfahren oder Dringlichkeitsbesetzungen für gemeinnützige Arbeiten,
  5. Handlungen und Maßnahmen, an denen in keiner Weise Verwalter, leitende Beamte oder Bedienstete der Körperschaft mitgewirkt haben oder durch Entscheidungen beteiligt waren,
  6. im Rahmen der Durchführung öffentlicher Funktionen und im Rahmen der in den jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallenden Dienstleistungen erfolgtem Erwerb von Gütern und erfolgter Übernahme von Dienstleistungen entgegen den Verpflichtungen laut Artikel 35 Absatz 1 und 2, und zwar bei nachgewiesenem Nutzen für die Körperschaft sowie bei Bereicherung derselben.

(2) Im Einvernehmen mit den Gläubigern kann die Körperschaft die Bezahlung auch ratenweise innerhalb eines Zeitraumes von drei Haushaltsjahren vornehmen, das laufende Haushaltsjahr inbegriffen.

(3) Sollte nachweislich nicht im Sinne der Bestimmungen laut Artikel 36 Absatz 3 vorgegangen werden können, so kann die örtliche Körperschaft zur Finanzierung der Ausgaben gemäß dieses Artikels im Sinne der einschlägigen Landesbestimmungen auf Darlehen zurückgreifen. Im diesbezüglichen Ratsbeschluss ist die Unmöglichkeit, sonstige Mittel zu verwenden, eigens zu begründen.

Art. 38 (Gebarungskontrolle)

(1) Um die gesteckten Ziele zu erreichen und eine einwandfreie und wirtschaftliche Verwaltung der öffentlichen Mittel, den reibungslosen Ablauf der Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung sowie die Transparenz dieser Tätigkeit zu gewährleisten, führen die örtlichen Körperschaften gemäß den Grundsätzen dieses Gesetzes, der entsprechenden geltenden regionalen Bestimmungen, der Satzung und der Verordnungsbestimmungen der örtlichen Körperschaften die Gebarungskontrolle durch.

(2) Durch die Gebarungskontrolle sollen der Verwirklichungsgrad der Tätigkeit zur Erreichung der gesteckten Ziele und – durch die Analyse der erworbenen Mittel und durch den Vergleich der Kosten und der Quantität/Qualität der angebotenen Dienstleistungen – die Funktionsfähigkeit der Organisation der Körperschaft sowie der Wirkungs-, Effizienz- und Wirtschaftlichkeitsgrad der oben genannten Tätigkeit regelmäßig und durchgehend überprüft werden. Die Gebarungskontrolle betrifft sowohl die Verwaltungs- als auch die Gebarungstätigkeit der Körperschaft und wird gemäß den in den Verordnungsbestimmungen der Körperschaft festgesetzten Formen und Modalitäten durchgeführt.

Art. 39 (Verwendung von zweckgebundenen Einnahmen)

(1) Die örtlichen Körperschaften können, was die Kasse anbelangt, zweckgebundene Einnahmen für die Finanzierung der laufenden Ausgaben verwenden, auch wenn sie aus Darlehen entstehen, die nicht bei der Depositen- und Darlehenskasse aufgenommen wurden, und zwar für einen Betrag, der den verfügbaren Schatzamtsvorschuss nicht überschreiten darf. Die Bewegungen in Bezug auf die Verwendung und Aufstockung der zweckgebundenen Beträge laut Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe d) unterliegen der Verbuchung gemäß den im angewandten Haushaltsgrundsatz über die Finanzbuchhaltung angegebenen Modalitäten.

(2) Die Verwendung von zweckgebundenen Beträgen setzt den Erlass des Beschlusses des Ausschusses für den Vorschuss von Seiten des Schatzamts voraus und wird auf besonderen Antrag des Finanzdienstes der Körperschaft vom Schatzmeister mit der Ausstellung entsprechender Inkassoaufträge und Zahlungsanweisungen zur buchhalterischen Regelung veranlasst.

(3) Die Verwendung von zweckgebundenen Beträgen gemäß den Modalitäten laut Absatz 1 und 2 bringt die Zweckbindung eines Anteils mit sich, der dem Schatzamtsvorschuss entspricht. Mit den ersten nicht zweckgebundenen Einkünften wird der Bestand an zweckgebundenen Beträgen ergänzt, die für die Bezahlung der laufenden Ausgaben verwendet werden. Die Wiederherstellung der Bindungen wird mit der Ausstellung entsprechender Inkassoaufträge und Zahlungsanweisungen zur buchhalterischen Regelung vollendet.

(4) Die örtlichen Körperschaften, die die Veräußerung von Vermögensgütern im Sinne des Artikels 36 Absatz 3 beschlossen haben, können, in Erwartung des Abschlusses der entsprechenden Akte, die zweckgebundenen Beträge, was die Kasse anbelangt, verwenden, allerdings mit Ausnahme der Überweisungen von Körperschaften des erweiterten öffentlichen Bereichs und des Erlöses aus Darlehen und Anleihen, wobei die Pflicht besteht, die zweckgebundenen Beträge durch den Ertrag aus den Veräußerungen zu ergänzen.

4. TITEL
SCHATZAMTSDIENST

Art. 40 (Rechtsträger, die mit dem Schatzamtsdienst  betraut werden können)

(1) In den örtlichen Körperschaften wird ein Schatzamtsdienst eingerichtet, der von einem Kreditinstitut verwaltet wird, welches ermächtigt wurde, die Tätigkeit laut Artikel 10 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 1. September 1993, Nr. 385, durchzuführen.

Art. 41 (Gegenstand des Schatzamtsdienstes)

(1) Die Aufgaben des Schatzamtsdienstes betreffen die verschiedenen Tätigkeiten, die mit der Finanzgebarung der örtlichen Körperschaft zusammenhängen, insbesondere die Einhebung der Einnahmen, die Tätigung der Ausgaben, die Verwahrung sämtlicher Wertpapiere und -gegenstände sowie die diesbezüglichen Obliegenheiten, die in den Gesetzesbestimmungen, in der Satzung, in den Verordnungen der Körperschaft und in den auf Vereinbarungen beruhenden Bestimmungen vorgesehen sind.

(2) Der Schatzmeister führt die Tätigkeiten laut Absatz 1 unter Beachtung des Gesetzes vom 29. Oktober 1984, Nr. 720, in geltender Fassung, durch.

(3) Sämtliche Hinterlegungen jeglicher Art werden auf die örtliche Körperschaft lautend eingetragen und vom Schatzmeister verwaltet.

(4) Der Schatzmeister verbucht die Einnahmen laut Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe d) getrennt. Die Behebungen dieser Mittel sind nur mit Zahlungsanweisungen laut Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe i) zulässig. Zulässig ist die Verwendung zweckgebundener Mittel nur gemäß den Modalitäten und Grenzen laut Artikel 39.

Art. 42 (Übertragung des Schatzamtsdienstes)

(1) Die Übertragung des Schatzamtsdienstes erfolgt durch die in der Verordnung betreffend das Rechnungswesen vorgesehenen öffentlichen Wettbewerbsverfahren.

(2) Die Übertragung des Schatzamtsdienstes erfolgt aufgrund einer vom Ausschuss beschlossenen Vereinbarung, in der in Übereinstimmung mit den besonderen Ausschreibungsbedingungen die Verpflichtungen des Instituts, die Modalitäten für die Durchführung des Dienstes sowie die Konditionen für die Verzinsung des Einlagenstandes und für die Kassenvorschüsse festgesetzt werden.

(3) Die Körperschaft kann den Vertrag betreffend den Schatzamtsdienst mit dem betrauten Rechtsträger ein einziges Mal verlängern, falls die in den Gesetzesbestimmungen vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.

(4) Sollte der Dienst von mehreren zusammengeschlossenen Kreditinstituten durchgeführt werden, so muss die federführende Kreditanstalt auch für die übrigen Kreditanstalten die Ausführung aller gesetzlich und in der Vereinbarung vorgesehenen Aufgaben sowie die damit verbundene Haftung übernehmen.

Art. 43 (Im Auftrag mehrerer örtlicher Körperschaften  durchgeführter Schatzamtsdienst)

(1) Die mit dem Schatzamtsdienst betrauten Rechtsträger, die diesen Dienst im Auftrag mehrerer örtlicher Körperschaften ausführen, müssen die Buchführung entsprechend getrennt halten.

Art. 44 (Haftung des Schatzmeisters  und der Rechnungsführer)

(1) Der Schatzmeister ist für sämtliche Hinterlegungen jeglicher Art lautend auf die örtlichen Körperschaften verantwortlich. Er haftet mit seinem gesamten Guthaben und dem eigenen Vermögen für die eventuellen Schäden, die der Körperschaft, die den Auftrag erteilt hat, bzw. Dritten zugefügt werden.

(2) Der Schatzmeister und jeder sonstige Rechnungsführer, der öffentliche Gelder verwaltet oder mit der Verwaltung der Güter der örtlichen Körperschaften beauftragt ist, sowie Personen, die in die Aufgaben der genannten Bediensteten eingreifen, müssen über ihre Verwaltung Rechenschaft geben. Sie unterliegen der Gerichtsbarkeit des Rechnungshofes nach den Vorschriften und Verfahren, die in den geltenden Gesetzen vorgesehen sind.

Art. 45 (Amtshandlungen in Zusammenhang  mit der Tätigung von Ausgaben)

(1) Die Zahlungen dürfen nur innerhalb der Grenzen der Kassenansätze vorgenommen werden. Die Anweisungen betreffend die Kompetenzgebarung dürfen nicht ausgezahlt werden, wenn der Betrag die Differenz zwischen dem jeweiligen Kompetenzansatz und dem jeweiligen Anteil bezüglich des zweckgebundenen Mehrjahresfonds überschreitet. Zu diesem Zweck übermittelt die örtliche Körperschaft dem Schatzmeister den genehmigten Haushaltsvoranschlag und die vollstreckbaren Beschlüsse für die Änderungen und die Behebung der Anteile des Reservefonds was das laufende Gebarungsjahr betrifft. Der Schatzmeister verwaltet nur das erste Jahr des Haushaltsvoranschlags und registriert nur die Beschlüsse zur Änderung des zweckgebundenen Mehrjahresfonds, die bis Ende des Finanzjahrs gefasst wurden.

(2) Nach Zustellung der Zahlungsaufträge muss der Schatzmeister den den Gläubigern zustehenden Betrag zu den vorgeschriebenen Fristen einzahlen, wobei bei verspäteter Zahlung die Verzugsstrafe verhängt wird.

(3) Die Löschung der Zahlungsanweisungen von Seiten des Schatzmeisters hat gemäß den Gesetzesbestimmungen und den von den Körperschaften gegebenen Anweisungen zu erfolgen. Der Schatzmeister trägt die Verantwortung und haftet mit seinem gesamten Vermögen gegenüber der örtlichen Körperschaften und eventueller dritter Gläubiger für die Ordnungsmäßigkeit der vorgenommenen Zahlungen.

(4) Der Schatzmeister kann keine Zahlungsanweisung löschen, wenn diese die Kennziffer nicht ausweist, einschließlich der SIOPE-Kodifizierung laut Artikel 14 des Gesetzes vom 31. Dezember 2009, Nr. 196. Der Schatzmeister verwaltet die Kodexe des Buchungsvorgangs laut der Artikel 5 bis 7 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, welche in die der Körperschaft zur Verfügung stehenden freien Felder der Anweisung eingefügt sind, nicht.

(5) Der Schatzmeister nimmt die Löschung der in der Rückständegebarung ausgestellten Zahlungsanweisungen nur dann vor, wenn die entsprechenden Beträge in dem vom Verantwortlichen für den Finanzdienst unterzeichneten und dem Schatzmeister ausgehändigten Verzeichnis der Rückstände aufscheinen. Die die Rückständegebarung betreffenden Anweisungen dürfen nicht bezahlt werden, wenn der Betrag die Höhe der Rückstände überschreitet, die sich für jedes Programm aus dem Haushalt ergeben.

(6) Die Zahlungsanweisungen, die zum 31. Dezember nicht zur Gänze oder teilweise erloschen sind, werden mittels Umwandlung in direkte Postanweisungen oder auf der Grundlage sonstiger vom Bank- oder Postwesen zur Verfügung gestellter gleichwertiger Mittel durchgeführt. Mit der Vereinbarung betreffend den Schatzamtsdienst gemäß Artikel 42 werden die Beziehungen hinsichtlich der Überprüfung der erfolgten Zahlung der Schecks und der anderen verwendeten Zahlungsmittel mit dem Kreditinstitut geregelt, welches mit dem Schatzsamtsdienst beauftragt ist.

(7) Der Schatzmeister vermerkt die Hauptangaben der Quittung direkt auf der Zahlungsanweisung oder auf den der Körperschaft zusammen mit den bezahlten Anweisungen und der eigenen Rechnungslegung auszuhändigenden Datenträgern. Auf Antrag der örtlichen Körperschaften übermittelt der Schatzmeister die wichtigsten Angaben betreffend die einzelnen Zahlungen sowie die entsprechenden Belege.

Art. 46 (Automationsgestützte Verwaltung  des Schatzamtsdienstes)

(1) Sollte es die Organisation der örtlichen Körperschaft und des mit dem Schatzsamtsdienst betrauten Kreditinstitutes erlauben, so wird der Dienst mit dem EDV-System verwaltet. Hierbei wird eine direkte Verbindung zwischen dem Finanzdienst der Körperschaft und dem Schatzmeister hergestellt, um einen Austausch der Daten und der Unterlagen in Bezug auf die Verwaltung des Dienstes zu ermöglichen.

Art. 47 (Verwaltung von Wertpapieren und –gegenständen)

(1) Die Wertpapiere der örtlichen Körperschaft werden, falls dies im Gesetz vorgesehen ist, vom Schatzmeister verwaltet, welcher die Anteile zu den jeweiligen Fristen auf das Schatzamtskonto einzahlt.

(2) Der Schatzmeister sorgt weiters für die Einhebung der von Dritten für Vertragsspesen, Ausgaben für Ausschreibungen und Kautionen als Garantie für eingegangene Verpflichtungen vorgenommenen Hinterlegungen. Hiefür stellt er eine sämtliche Angaben enthaltende Quittung aus, wobei es sich nicht um jene des Schatzamtes handelt.

(3) In der Verordnung betreffend das Rechnungswesen der örtlichen Körperschaften werden die Verfahren für die Behebung und die Rückerstattungen bestimmt.

(4) Die Verordnung betreffend das Rechnungswesen der Körperschaft regelt die Modalitäten der Abwicklung der außerordentlichen Kassenüberprüfung.

Art. 48 (Verpflichtungen des Schatzmeisters)

(1) Der Schatzmeister ist im Laufe des Haushaltsjahres zur Durchführung folgender Amtshandlungen verpflichtet:

  1. Aktualisierung und Aufbewahrung des Kassenjournals,
  2. Aufbewahrung der gesetzlich vorgesehenen periodischen Kassenerhebungsberichte,
  3. Aufbewahrung für mindestens fünf Jahre der vom Gesetz vorgesehenen Kassenerhebungen.

(2) Die Modalitäten und die Termine betreffend die Übermittlung der Unterlagen laut Absatz 1 sind in der Vereinbarung festgelegt.

Art. 49 (Ergebnis der Gebarung des Schatzmeisters)

(1) Innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des Haushaltsjahres, legt der Schatzmeister gemäß Artikel 44 der örtlichen Körperschaft die Ergebnisse der eigenen Kassengebarung vor, welche diese innerhalb von 60 Tagen an die für die Überprüfung der Abschlussrechnung zuständige rechtssprechende Sektion des Rechnungshofs übermittelt.

Art. 50 (Anlagen zur Abrechnung  des Schatzmeisters)

(1) Die Ergebnisse der Gebarung werden nach einem Vordruck laut Anlage Nr. 17 zum gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, erstellt. Der Schatzmeister legt der Abrechnung mit den Ergebnissen der Gebarung nachstehende Unterlagen bei:

  1. die Anlagen für jede einzelne Einnahmentypologie und für jedes einzelne Ausgabenprogramm,
  2. die Einhebungs- und Zahlungsaufträge,
  3. die Abschnitte der Belege im Original, welche für Einhebungs- und Zahlungsaufträge ausgestellt wurde oder, an ihrer Stelle, die Datenträger mit den diesbezüglichen Angaben,
  4. eventuelle sonstige vom Rechnungshof geforderten Unterlagen.

Art. 51 (Einziges Schatzamt)

(1) Unbeschadet der in den Maßnahmen der Provinz vorgesehenen Regelung gelten die Bestimmungen betreffend das System des einzigen Schatzamtes, was die örtlichen Körperschaften anbelangt, ausschließlich für jene Körperschaften, die Zuweisungen des Staates beziehen, und zwar mit Ausnahme der Fonds, welche für die Finanzierung jener Dienstleistungen zugewiesen wurden, die für die in die Zuständigkeit des Staates fallenden und den örtlichen Körperschaften übertragenen oder zugeteilten Sachgebiete unerlässlich sind.

5. TITEL
ERFASSUNG UND AUFZEICHNUNG DER ERGEBNISSE DER GEBARUNG

Art. 52 (Abschlussrechnung)

(1) Das Ergebnis der Gebarung wird durch die Abschlussrechnung der Gebarung aufgezeigt. Diese umfasst die Haushaltsrechnung, die Erfolgsrechnung und den Vermögensstand.

(2) Die Abschlussrechnung wird vom Rat bis zum 30. April des darauf folgenden Jahres genehmigt, wobei der Bericht der Rechnungsprüfer mit Angabe der Begründung zu berücksichtigen ist. Der Vorschlag wird den Ratsmitgliedern vor dem Beginn der Ratssitzung, in welcher die Rechnungslegung geprüft wird, innerhalb einer Frist, die mindestens 20 Tage ab dem Tag, an dem die vom Ausschuss genehmigte Vorlage übermittelt wurde, betragen muss und von der Verordnung betreffend das Rechnungswesen festgelegt ist, zur Verfügung gestellt.

(3) Die fehlende Genehmigung der Abschlussrechnung der Gebarung seitens der Körperschaft kommt mit allen Wirkungen der fehlenden Genehmigung des Haushaltsvoranschlages gleich, wobei die regionalen Bestimmungen in diesem Bereich Anwendung finden.

(4) Gleichzeitig mit der Rechnungslegung genehmigt die Körperschaft die konsolidierte Rechnungslegung, welche die Ergebnisse der etwaigen Hilfseinrichtungen gemäß den Modalitäten laut Artikel 11 Absätze 8 und 9 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, umfasst.

(5) Örtliche Körperschaften mit über 8.000 Einwohnern und solche, deren Abschlüsse einen Fehlbetrag oder außeretatmäßige Verbindlichkeiten aufweisen, müssen die Abschlussrechnung zwecks Berichterstattung im Sinne des Artikels 13 des Gesetzesdekretes vom 22. Dezember 1981, Nr. 786, umgewandelt mit Änderungen in das Gesetz vom 26. Februar 1982, Nr. 51, in geltender Fassung, an die Abteilung Örtliche Körperschaften beim Rechnungshof übermitteln.

(6) Mit Hinblick auf die Berichterstattung nach Artikel 3 Absätze 4 und 7 des Gesetzes vom 14. Jänner 1994, Nr. 20, und zum Zwecke der Konsolidierung des öffentlichen Rechnungswesens kann die Abteilung Örtliche Körperschaften des Rechnungshofes die Vorlage der Abschlussrechnungen sämtlicher anderer örtlichen Körperschaften verlangen.

(7) Der Rechnungslegung sind die Dokumente gemäß Artikel 11 Absatz 4 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, beizulegen. Für die Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern ist die Erstellung der Anlagen gemäß Buchstaben d), e), h), j) und k) der genannten Bestimmung fakultativ.

(8) Die örtlichen Körperschaften übermitteln die Abschlussrechnung und ihre Anlagen sowie die Bescheinigungen des Haushaltsvoranschlages und der Abschlussrechnung an die Abteilung örtliche Körperschaften des Rechnungshofes.

(9) Im Bereich für die Haushalte auf der Internetseite der örtlichen Körperschaften werden die Rechnungslegung, die in Kapitel gegliederte Haushaltsrechnung sowie die vereinfachte Rechnungslegung für die Bürger laut Artikel 11 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, veröffentlicht.

(10) Die Vordrucke für die Erstellung der Abrechnung seitens der Rechnungsführer sind im Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. Jänner 1996, Nr. 194, vorgesehen. Diese Vordrucke werden mit den für die Aktualisierung der Anlagen zum gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, vorgesehenen Verfahren aktualisiert.

(11) Gleichzeitig mit der Genehmigung der Rechnungslegung passt der Ausschuss gegebenenfalls die Rückstände, die Kassenveranschlagungen und die Veranschlagungen bezüglich des zweckgebundenen Mehrjahresfonds den Ergebnissen der Rechnungslegung an, unbeschadet der Bestimmungen gemäß Artikel 32 bei Vorliegen eines Verwaltungsfehlbetrages.

Art. 53 (Haushaltsrechnung)

(1) Die Haushaltsrechnung gibt Aufschluss über die Ergebnisse der Gebarung gegenüber den Ermächtigungen, die im ersten Haushaltsvoranschlag des berücksichtigten Finanzjahres enthalten sind.

(2) Für jede Einnahmentypologie und für jedes Ausgabenprogramm enthält die Haushaltsrechnung, getrennt nach Rückständen und Kompetenz, folgende Angaben:

  1. für die Einnahmen die festgestellten Beträge, getrennt nach eingehobener und noch einzuhebender Summe,
  2. für die Ausgaben die verpflichteten Beträge, getrennt nach bezahlter und noch zu bezahlender Summe und der zweckgebundene, späteren Haushaltsjahren zugeordnete Anteil, welcher den gebundenen Mehrjahresfonds darstellt.

(3) Bevor die Aktiv- und Passivrückstände in die Haushaltsrechnung übernommen werden, müssen die örtlichen Körperschaften dieselben neu feststellen, wobei die Gründe für ihre vollständige oder teilweise Beibehaltung überprüft werden und die korrekte Zuordnung im Haushalt nach den Modalitäten gemäß Artikel 3 Absatz 4 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, zu gewährleisten ist.

(4) Die Haushaltsrechnung schließt mit dem Nachweis der Kompetenzgebarung und der Kassengebarung sowie des Verwaltungsergebnisses zum Ende des Haushaltsjahres.

(5) Der Plan der Kennzahlen und der Haushaltsergebnisse werden der Bescheinigung der Rechnungslegung beigelegt.

(6) Weitere, einheitliche Angaben enthaltende Parameter über Wirkung und Leistungsfähigkeit können in der Verordnung betreffend das Rechnungswesen der örtlichen Körperschaften vorgesehen werden.

(7) Die Vordrucke bezüglich der Haushaltsrechnung werden nach dem Vordruck laut Anlage Nr. 10 zum gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, erstellt.

Art. 54 (Erfolgsrechnung)

(1) Die Erfolgsrechnung hebt die positiven und negativen Elemente der wirtschaftlichen Zurechenbarkeit des betreffenden Haushaltsjahres, die durch die Wirtschafts- und Vermögensbuchhaltung, unter Einhaltung des allgemeinen Haushaltsgrundsatzes Nr. 17 und der angewandten Grundsätze der Wirtschafts- und Vermögensbuchhaltung laut Anlagen Nr. 1 und Nr. 10 zum gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, erfasst werden, hervor und enthält das Wirtschaftsergebnis des Haushaltsjahres.

(2) Die Erfolgsrechnung wird nach dem Muster laut Anlage 10 zum gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, aufgestellt.

Art. 55 (Vermögensstand und spezielle  Vermögensrechnungen)

(1) Der Vermögensstand stellt die Ergebnisse der Vermögensgebarung und den Bestand des Vermögens zum Ende des Haushaltsjahres dar und wird unter Einhaltung des allgemeinen Haushaltsgrundsatzes Nr. 17 und der angewandten Grundsätze über die Wirtschafts- und Vermögensbuchhaltung laut Anlagen Nr. 1 und Nr. 4/3 zum gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, erstellt.

(2) Das Vermögen der örtlichen Körperschaften besteht aus der Gesamtheit der bewertbaren Güter und der auf die örtlichen Körperschaften bezogenen bewertbaren aktiven und passiven Rechtsverhältnisse. Anhand der buchhalterischen Darstellung des Vermögens wird der Nettobestand der Eigenmittelausstattung ermittelt.

(3) Unbeschadet ihrer Eigenart führen die örtlichen Körperschaften im Vermögensstand die Domänengüter mit ihrer Zweckbestimmung an, wobei die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches zu berücksichtigen sind.

(4) Die örtlichen Körperschaften bewerten, unter Berücksichtigung der außerordentlichen Instandhaltungskosten, das Domänengut und die Vermögensgüter gemäß den vom angewandten Grundsatz über die Wirtschafts- und Vermögensbuchhaltung vorgesehenen Modalitäten laut Anlage Nr. 4/3 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung.

(5) Der Vermögensstand umfasst auch die uneinbringlichen Forderungen, die bis zum Ablauf der Verjährungsfristen aus der Haushaltsrechnung gestrichen wurden. Der Rechnungslegung ist die Liste dieser Forderungen, welche getrennt von denen der aktiven Rückstände anzuführen sind, beigelegt.

(6) Die Verordnung betreffend das Rechnungswesen kann die Erstellung von Vermögensrechnungen bezogen auf den Beginn und die Beendigung der Amtszeit der Verwalter vorsehen.

(7) Die örtlichen Körperschaften aktualisieren jährlich ihre Inventare.

(8) In der Verordnung betreffend das Rechnungswesen werden jene Kategorien von Gütern bestimmt, welche als Verbrauchsgegenstände oder wegen ihres geringen Wertes nicht in das Inventar aufgenommen werden.

(9) Der Vermögensstand wird nach dem Muster laut Anlage Nr. 4/3 zum gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, aufgestellt.

Art. 56 (Bericht über die Gebarung)

(1) Beim Bericht über die Gebarung handelt es sich um ein Dokument, in dem die Gebarung der Körperschaft sowie die relevanten Vorfälle, die nach dem Abschluss des Haushaltsjahres eingetreten sind, dargestellt werden und alle etwaigen Angaben enthalten sind, welche zum besseren Verständnis der Buchhaltungsdaten nützlich sind. Der Bericht wird gemäß den Modalitäten laut Artikel 11 Absatz 6 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, erstellt.

Art. 57 (Abrechnung der internen Rechnungsführer)

(1) Der Ökonom, der Verwahrer der Güter und die anderen Personen laut Artikel 44 Absatz 2 legen den örtlichen Körperschaften innerhalb der Fristen laut der Verordnung betreffend das Rechnungswesen Rechenschaft ab.

(2) Die Rechnungsführer legen der Abrechnung bezüglich der Geldbeträge und des Sachgebietes die in ihre Zuständigkeit fallenden Unterlagen bei:

  1. die Maßnahme betreffend die Legitimierung des Buchhalters zur Durchführung seiner Verwaltungstätigkeit,
  2. die Aufstellung nach Art der Güter,
  3. die Kopie der von den Rechnungsführern durchgeführten Inventur,
  4. die Belege betreffend die Gebarung,
  5. die Niederschriften über die Dienstübertragung,
  6. die Überprüfungen und die verwaltungsmäßige Entlastung aufgrund von Streichungen, Änderungen und ähnliche,
  7. die eventuellen weiteren vom Rechnungshof geforderten Unterlagen.

(3) Sofern es die Organisation der örtlichen Körperschaft ermöglicht, werden die Abrechnungen und die Informationen bezüglich der Anlagen laut vorstehenden Absätzen auch über EDV-Anlagen gemäß den Modalitäten übermittelt, die in eigens dazu bestimmten Niederschriften festzulegen sind.

Art. 58 (Wirtschafts- und Vermögensbuchhaltung)

(1) Die örtlichen Körperschaften gewährleisten die Erfassung der Gebarungsvorfälle in wirtschaftlichvermögensrechtlicher Hinsicht unter Einhaltung des allgemeinen Haushaltsgrundsatzes Nr. 17 der wirtschaftlichen Zurechenbarkeit und der angewandten Grundsätze über die Wirtschafts- und Vermögensbuchhaltung laut den Anlagen Nr. 1 und Nr. 4/3 zum gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung.

Art. 59 (Konsolidierter Haushalt)

(1) Der konsolidierte Gruppenhaushalt wird nach den Modalitäten laut gesetzesvertretendem Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, erstellt.

(2) Der konsolidierte Haushalt wird nach dem Vordruck laut Anlage 11 zum gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, erstellt.

(3) Die örtlichen Körperschaften mit weniger als 5.000 Einwohnern sind bis zum Haushaltsjahr 2018 nicht verpflichtet, den konsolidierten Haushalt zu erstellen.

6. TITEL
WIRTSCHAFTLICHE UND FINANZIELLE ÜBERPRÜFUNG

Art. 60 (Organ für die wirtschaftliche  und finanzielle Überprüfung)

(1) Die örtlichen Körperschaften wählen das dreiköpfige Kollegium der Rechnungsprüfer, die auf regionaler Ebene im Verzeichnis der Abschlussprüfer laut gesetzesvertretendem Dekret vom 27. Januar 2010, Nr. 39, oder bei der Kammer der Doktoren in Wirtschaftswissenschaften und der Buchhaltungsfachleute eingetragen sein müssen und die im Sinne des Absatzes 2 dieses Artikels von der Autonomen Region Trentino-Südtirol festgelegten Ausbildungsvoraussetzungen für die Ausübung der Funktionen eines Rechnungsprüfers in den örtlichen Körperschaften im jeweiligen Gebiet erfüllen, wobei die Stimmabgabe auf zwei Mitglieder beschränkt ist. In den örtlichen Körperschaften der Autonomen Provinz Bozen muss die Zusammensetzung des Kollegiums der Rechnungsprüfer im Verhältnis zur Stärke der Sprachgruppen stehen, wie sie aus den Ergebnissen der letzten amtlichen Volkszählung hervorgeht.

(2) Zwecks Ausübung der nachträglichen Gebarungskontrolle über die örtlichen Körperschaften laut Artikel 79 Absatz 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, veranstaltet die Provinz, in Zusammenarbeit mit der zuständigen Berufskammer und den Vertretungsvereinigungen der Rechnungsprüfer, Aus- und Weiterbildungslehrgänge für die in den Verzeichnissen laut Absatz 1 eingetragenen Personen, damit diese spezifische Kompetenzen in den Bereichen erwerben, in denen die Provinz Kontrollfunktionen ausübt. Die Durchführungsmodalitäten, die Häufigkeit und die Bewertung dieser Lehrgänge werden nach Anhören der zuständigen Berufskammer und der Vertretungsvereinigungen der Rechnungsprüfer mit Beschluss der Landesregierung festgelegt.

(3) In den Gemeinden mit weniger als 15.000 Einwohnern wird die wirtschaftliche und finanzielle Überprüfung einem einzigen Rechnungsprüfer anvertraut, welcher mit der absoluten Mehrheit der Mitglieder gewählt und unter den Personen nach Absatz 1 ausgewählt wird. In den Gemeinden mit einer Bevölkerung zwischen 15.000 und 30.000 Einwohnern kann die Verordnung betreffend das Rechnungswesen vorsehen, dass das Revisionsorgan aus zwei Mitgliedern besteht, und die Modalitäten für seine Tätigkeit regeln. Im letztgenannten Fall wird eines der Mitglieder von der Minderheit im Rat designiert.

Art. 61 (Dauer des Auftrages)

(1) Die Rechnungsprüfer üben ihr Amt für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag aus, an dem der Beschluss betreffend die Ernennung für vollstreckbar bzw. für unmittelbar ausführbar erklärt wird, und können nur einmal nacheinander wieder gewählt werden. Sollte ein Mitglied des Kollegiums ersetzt werden, so übt das neu gewählte Mitglied sein Amt bis zum Ablauf der dreijährigen Frist aus, welche ab der Ernennung des Kollegiums zu berechnen ist. Es werden die Bestimmungen betreffend die Verlängerung der Amtsdauer der Verwaltungsorgane angewandt.

Art. 62 (Gründe für den Amtsverlust)

(1) Der Rechnungsprüfer kann nur bei Nichterfüllung seiner Pflichten abberufen werden, insbesondere bei Unterlassung der Vorlegung des Berichtes zur Beschlussvorlage des Rates über die Rechnungslegung. Der Amtsverlust erfolgt aufgrund des Ablaufs der Amtszeit, aufgrund einer Kündigung oder infolge der Unmöglichkeit, das Amt für einen in der Verordnung betreffend das Rechnungswesen der Gemeinde festgesetzten Zeitraum auszuüben, wobei dieser auf jeden Fall mindestens drei Monate umfassen muss.

Art. 63 (Unvereinbarkeit und Nichtwählbarkeit)

(1) Das Amt eines Rechnungsprüfers ist unvereinbar mit jenem eines Verwalters oder Rechnungsprüfers bei Formen des Zusammenschlusses oder der Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und bei Sonderbetrieben oder Kapitalgesellschaften, die öffentliche Dienste im Gebiet der Gemeinde verwalten.

(2) Für die Rechnungsprüfer gelten die im Artikel 2399 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Unvereinbarkeitsfälle, wobei die dort angeführten Verwalter mit den Mitgliedern des Ausschusses der örtlichen Körperschaft übereinstimmen.

(3) Die Mitglieder der Organe der örtlichen Körperschaft und diejenigen, die im Zweijahreszeitraum, der der Ernennung vorangeht, das Amt eines Rechnungsprüfers ausgeübt haben, sowie die Mitglieder des Aufsichtsorgans, der Sekretär und die Bediensteten der örtlichen Körperschaft, in der die Rechnungsprüfer eingesetzt werden sollen, dürfen das Amt eines Rechnungsprüfers nicht ausüben.

(4) Die Rechnungsprüfer dürfen keine Beratungs- bzw. sonstige Aufträge von der örtlichen Körperschaft oder von den Organen und Institutionen, die von dieser abhängen oder deren Kontrolle bzw. Aufsicht unterliegen, annehmen.

Art. 64 (Rechnungsprüfer)

(1) Das Kollegium der Rechnungsprüfer gilt auch dann als beschlussfähig, wenn nur zwei Mitglieder anwesend sind.

(2) Das Kollegium der Rechnungsprüfer oder der alleinige Rechnungsprüfer fasst eine Niederschrift über die Versammlungen, die Inspektionen, die Überprüfungen und über die erlassenen Entscheidungen ab.

Art. 65 (Grenzen für die Auftragserteilung  und Vergütung für die Rechnungsprüfer)

(1) Jeder Rechnungsprüfer darf nicht mehr als ingesamt acht Aufträge übernehmen.

(2) Für die Zwecke laut Absatz 1 werden auch diejenigen Aufträge berücksichtigt, die aufgrund der Formen der Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und von den im Sinne des Artikels 7 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 279, errichteten Körperschaften erteilt wurden.

(3) Voraussetzung für die Erteilung des Auftrages zur Rechnungsprüfung ist die gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445, abgegebene Erklärung, in welcher die Person die Beachtung der Grenzen gemäß Absatz 1 bestätigt.

(4) Die örtlichen Körperschaften teilen dem Schatzmeister, dem Regierungskommissariat und der Landesregierung innerhalb von 20 Tagen, nachdem die Ernennungsmaßnahme vollstreckbar geworden ist, die Namen der Personen mit, denen der Auftrag erteilt wurde.

Art. 66 (Aufgaben der Rechnungsprüfer)

(1) Den Rechnungsprüfern stehen nachstehende Aufgaben zu:

  1. Zusammenarbeit mit dem Rat gemäß den in der Satzung und in der Verordnung enthaltenen Bestimmungen,
  2. Gutachten, nach den in der Verordnung festgelegten Modalitäten, in den Bereichen:
    1. Entwurf zum Haushaltsvoranschlag, Überprüfung der Haushaltsgleichgewichte und der Haushaltsänderungen mit Ausnahme jener, die in die Zuständigkeit des Ausschusses, des Verantwortlichen des Finanzdienstes und der leitenden Beamten fallen, es sei denn, dass das Gutachten ausdrücklich von den Bestimmungen und den Buchhaltungsgrundsätzen vorgesehen ist. Unbeschadet davon, besteht die Notwendigkeit seitens der Rechnungsprüfer, in Zusammenhang mit der Überprüfung der Rechnungslegung der Gebarung, das Bestehen der Voraussetzungen, welche zu den Haushaltsänderungen geführt haben, die im Laufe des Haushaltsjahres genehmigt wurden, einschließlich jener, die im Laufe der provisorischen Haushaltsgebarung genehmigt wurden, zu überprüfen und in ihrem Bericht zu vermerken,
    2. Vorschläge über die Anerkennung von außeretatmäßigen Verbindlichkeiten und Vergleichen,
  3. Aufsicht über die buchhalterische, finanzielle und wirtschaftliche Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung in Bezug auf die Einhebung der Einnahmen, die Tätigung der Ausgaben, den Abschluss von Verträgen, die Verwaltung der Güter, die Vollständigkeit der Unterlagen, die steuerlichen Obliegenheiten und die Buchhaltung sowie die Aufstellung der Inventare,
  4. Abfassung des Berichtes zur Beschlussvorlage des Rates betreffend die Genehmigung der Rechnungslegung und zum Entwurf der Rechnungslegung, und zwar innerhalb der in der Verordnung der örtlichen Körperschaft festgesetzten Frist, die mindestens 20 Tage ab dem Tag, an dem diese vom Ausschuss genehmigte Vorlage übermittelt wurde, betragen muss. Der Bericht muss eine eigene Sektion in Bezug auf die etwaige konsolidierte Abschlussrechnung gemäß Artikel 11 Absätze 8 und 9 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, sowie die Bestätigung der Übereinstimmung der Rechnungslegung mit den Ergebnissen der Gebarung sowie Einwände, Bemerkungen und Vorschläge, mit denen Leistungsfähigkeit, Produktivität und Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung erreicht werden sollen, enthalten,
  5. Bericht zur Beschlussvorlage des Rates über die Genehmigung des konsolidierten Haushalts laut Artikel 59 und zur Vorlage des konsolidierten Haushalts innerhalb der von der Verordnung betreffend das Rechnungswesen vorgesehenen Frist, die mindestens 20 Tage ab dem Tag, an dem diese vom Ausschuss genehmigte Vorlage übermittelt wurde, betragen muss,
  6. Berichterstattung an den Rat über schwerwiegende Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung, wobei dies im Falle der Verletzung der Bestimmungen betreffend die Amtshaftung dem zuständigen Gericht zu melden ist,
  7. Aufsicht über die Anwendung der Kollektivverträge,
  8. Aufsicht, was die örtlichen Körperschaften in der Provinz Bozen anbelangt, über die Anwendung der Bestimmungen betreffend die Besetzung der in den Personalordnungen vorgesehenen Stellen entsprechend der Stärke der Sprachgruppen im Sinne des Artikels 62 des Regionalgesetzes vom 4. Jänner 1993, Nr. 1, in geltender Fassung, sowie über die Anwendung der Bestimmungen über die Kenntnis der italienischen, der deutschen und der ladinischen Sprache im Sinne des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung.

(2) In den Gutachten gemäß Absatz 1 Buchstabe b) ist eine begründete Stellungnahme in Bezug auf die Angemessenheit, die Folgerichtigkeit und die Zuverlässigkeit des Haushaltsvoranschlages, der Programme und der Projekte enthalten, auch mit Berücksichtigung der Bestätigung des für den Finanzdienst Verantwortlichen, der Änderungen gegenüber dem Vorjahr, der Anwendung der Parameter über die strukturelle Defizitsituation und einer jeden sonstigen wichtigen Information. In den Gutachten werden dem Rat sämtliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Zuverlässigkeit der Ansätze vorgeschlagen. Die Gutachten sind obligatorisch. Der Rat muss die sich daraus ergebenden Maßnahmen erlassen oder in angemessener Weise begründen, weshalb die von den Rechnungsprüfern vorgeschlagenen Maßnahmen nicht erlassen wurden.

(3) Zur Durchführung der Aufgaben laut Absatz 1 haben die Rechnungsprüfer Zugang zu den Akten und Unterlagen der Körperschaft. Überdies steht es ihnen zu, an den Ratssitzungen anlässlich der Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und der Rechnungslegung sowie an den weiteren Ratssitzungen und, wenn dies in der Satzung der Körperschaft bzw. in der Geschäftsordnung vorgesehen ist, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen. Ferner werden vom Verantwortlichen des Finanzdienstes den Rechnungsprüfern die Bestätigungen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Mittel zur Deckung der in den Beschlüssen vorgesehenen Ausgabenverpflichtungen nicht vorhanden sind.

(4) Die Rechnungsprüfer können im Einvernehmen mit der Verwaltung in eigener Verantwortung einen oder mehrere Rechtsträger, die die Voraussetzungen laut Artikel 60 erfüllen, damit beauftragen, bei der Bewältigung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten, wobei die diesbezüglichen Ausgaben zu ihren Lasten gehen.

Art. 67 (Haftung)

(1) Die Rechnungsprüfer haften für die Richtigkeit ihrer Erklärungen und müssen ihre Pflichten mit der Sorgfalt erfüllen, die ein Beauftragter anzuwenden hat. Weiters haben sie die Fakten und Unterlagen, mit denen sie sich in Ausübung ihres Amtes befassen, vertraulich zu behandeln.

Art. 68 (Vergütung für die Rechnungsprüfer)

(1) Als Höchstvergütung für die Mitglieder des Kollegiums der Rechnungsprüfer oder für den einzigen Rechnungsprüfer gilt jene laut den entsprechenen regionalen Bestimmungen.

(2) Die Vergütung für die Rechnungsprüfer wird mit den Beschlüssen über deren Ernennung festgelegt. Sie darf die Tarife nicht übersteigen, die grundsätzlich für jede Kategorie oder Klasse von Körperschaften mit Beschluss des Regionalausschusses nach Anhören der Berufskammern und der Gemeindenverbände auf Landesebene festgesetzt wurden.

Art. 69 (Verweis)

(1) Die Versammlung des Konsortiums und der Rat des Gemeindenverbundes verfahren bei der Ernennung sowie bei der Festlegung der Voraussetzungen und Unvereinbarkeiten der Rechnungsprüfer nach den Vorschriften dieses Titels, und zwar unter Bezugnahme, was die Zahl der Mitglieder des Rechnungsprüferkollegiums anbelangt, auf die in der Satzung enthaltenen Bestimmungen.

(2) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 gelten für die Sonderbetriebe und die Einrichtungen, unbeschadet der im Artikel 45 des Regionalgesetzes vom 4. Jänner 1993, Nr. 1, in geltender Fassung, enthaltenen Bestimmungen.

7. TITEL
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. KAPITEL
Kontrollen

Art. 70 (Verweis auf die regionalen Bestimmungen  über die Ordnung der Gemeinden)

(1) Für die Fälle der Auflösung und Enthebung des Rates aus jedweden Grund wird auf die regionalen Bestimmungen in diesem Bereich verwiesen.

(2) Die Bestimmung laut Artikel 52 Absatz 3 findet erst im Jahr 2017 für die Abschlussrechnung 2016 Anwendung.

2. KAPITEL
Fristen für die Anwendung des neuen Rechnungswesens

Art. 71 (Fristen für die Übernahme und Anpassung  der Verordnug über das Rechnungswesen)

(1) Die Räte verabschieden die Verordnung betreffend das Rechnungswesen der Körperschaft binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und passen diese an die in diesen enthaltenen Grundsätzen an.

(2) Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Verordnungsbestimmungen der örtlichen Körperschaften, die mit den neuen Landesbestimmungen unvereinbar sind, nicht mehr angewandt.

(3) Die Bestimmungen des Artikels 23 Absätze 2 und 3 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2014, Nr. 11, bleiben jedenfalls aufrecht.

(4) Um die aktiven und passiven Rückstände zum 1. Jänner 2016 dem allgemeinen Grundsatz der finanziellen Zurechenbarkeit gemäß Anlage Nr. 1 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, anzupassen, genehmigen die örtlichen Körperschaften mit Ausschussbeschluss, nach vorheriger Stellungnahme der Rechnungsprüfer, gleichzeitig mit der Genehmigung der Rechnungslegung 2015, die außerordentliche Neufeststellung der Rückstände. Diese betrifft:

  1. die Streichung der eigenen aktiven und passiven Rückstände, denen keine zum 1. Jänner 2016 rechtlich zustande gekommenen und fällig gewordenen Verpflichtungen entsprechen. Nicht gestrichen werden die passiven Rückstände, die durch genehmigte und nicht eingegangene Verschuldung finanziert wurden. Für jeden Rückstand, der gestrichen wurde, da er noch nicht fällig war, werden die Jahre angegeben, in welchen die Verpflichtung fällig wird, und zwar nach den im angewandten Haushaltsgrundsatz über die Finanzbuchhaltung gemäß Anlage Nr. 4/2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, festgelegten Kriterien. Für jeden gestrichenen passiven Rückstand, der nicht mit rechtlich zustande gekommenen Verpflichtungen verknüpft ist, wird die Art der Deckungsquelle angegeben,
  2. die entsprechende Ermittlung des zweckgebundenen Mehrjahresfonds, der unter den Einnahmen des Haushalts 2016 unter gesonderter Angabe des laufenden Teils und des Kapitalanteils in Höhe eines Betrags auszuweisen ist, welcher der Differenz zwischen den passiven Rückständen und den aktiven Rückständen entspricht, die gemäß Buchstabe a) gestrichen wurden, sofern die Differenz positiv ist, und die Neufeststellung des Verwaltungsergebnisses zum 1. Jänner 2016 aufgrund der Neufeststellung der Rückstände gemäß Buchstabe a),
  3. die Änderung des ermächtigenden Haushaltsvoranschlags 2016, des ermächtigenden mehrjährigen Haushaltsvoranschlags 2016-2018 und des Haushaltsvoranschlags der Finanzbuchhaltung 2016-2018, der in Anbetracht der Streichung der Rückstände gemäß Buchstabe a) zu Informationszwecken aufgestellt wurde. Insbesondere sind die Einnahmen und Ausgabenansätze der Jahre 2016, 2017 und 2018 anzupassen, um die erneute Zuordnung der gestrichenen Rückstände und die Aktualisierung der Mittel betreffend den zweckgebundenen Mehrjahresfonds zu ermöglichen,
  4. die erneute Zuweisung der in Umsetzung der Vorgaben gemäß Buchstabe a) gestrichenen Einnahmen und Ausgaben zu einem jeden der Jahre, in welchen die Verpflichtung fällig wird, und zwar nach den im angewandten Haushaltsgrundsatz über die Finanzbuchhaltung gemäß Anlage Nr. 4/2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, festgelegten Kriterien. Die finanzielle Deckung der erneut zweckgebundenen Ausgaben, denen keine neu festgestellten Einnahmen im selben Jahr entsprechen, ist durch den zweckgebundenen Mehrjahresfonds gegeben, mit Ausnahme der Fälle, in denen ein technischer Fehlbetrag gemäß Artikel 3 Absatz 13 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, vorliegt,
  5. die Rückstellung im Fonds für zweifelhafte Forderungen eines Anteils des Verwaltungsergebnisses zum 1. Jänner 2016, welches in Durchführung der Vorgaben gemäß Buchstabe b) neu ermittelt wurde. Der Betrag des Fonds wird nach den im angewandten Haushaltsgrundsatz über die Finanzbuchhaltung gemäß Anlage Nr. 4/2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, festgelegten Kriterien ermittelt. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn das Verwaltungsergebnis nicht ausreichend oder negativ ist (Verwaltungsfehlbetrag).

(5) In Bezug auf die außerordentliche Neufeststellung der Rückstände werden, sofern vereinbar, die Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, angewandt.

(6) Die fehlende Beschlussfassung über die außerordentliche Neufeststellung der Rückstände zum 1. Jänner 2016, gleichzeitig mit der Genehmigung der Rechnungslegung 2015 kommt mit allen Wirkungen der fehlenden Genehmigung des Haushaltsvoranschlages gleich, wobei die regionalen Bestimmungen in diesem Bereich Anwendung finden.

Art. 72 (Aufschub für die Eigenverwaltungen  bürgerlicher Nutzungsgüter)

(1) Für die Körperschaften laut Landesgesetz vom 12. Juni 1980, Nr. 16, in geltender Fassung, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes, welches das Buchhaltungssystem ändert, ab 2018 Anwendung.

(2) Die Körperschaften laut Artikel 1 Absatz 2/bis des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, in geltender Fassung, wenden das Buchhaltungssystem der Gemeinde an.

Art. 73 (Finanzbestimmung)

(1) Dieses Gesetz sieht keine zusätzlichen Ausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes vor.

Art. 74 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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