(1) Die in den Artikeln 1 und 2 angeführten Änderungen am Haushaltsvoranschlag für das Finanzjahr 2015 gelten auch für die Veranschlagungen des mehrjährigen Haushaltes 2015-2017.
(2) Der mehrjährige Haushalt 2015-2017 ist, was die Veranschlagungen für den Zweijahreszeitraum 2016-2017 betrifft, gemäß beiliegender Anlage D geändert.