(1) Zur Unterstützung der Initiativen laut Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e) gewährt das Land wirtschaftliche Vergünstigungen. Gefördert werden:
(2) Das Land verwirklicht und fördert darüber hinaus Maßnahmen, die im Zusammenhang mit Publikationen von Landesinteresse stehen: