(1) Artikel 37 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„Art. 37 (Uniformen und Dienstgradabzeichen)
1. Die Feuerwehrleute sind grundsätzlich angehalten, im Dienst die Uniform mit dem Feuerwehr- und dem Dienstgradabzeichen zu tragen. Die Beschaffenheit der Uniformen und die Dienstgradabzeichen werden von dem für den Brand- und Zivilschutz zuständigen Landesrat auf Vorschlag des Landesverbandes der Freiwilligen Feuerwehren oder des Kommandanten der Berufsfeuerwehr festgelegt.“