(1) Artikel 54/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29 Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Die Abrechnung der Ausgaben, welche gemäß den Vorgaben laut Absatz 1 verwaltet wird, erfolgt nach den Anleitungen und Fälligkeiten, welche vom Direktor der Abteilung Finanzen festgelegt werden. Die Kontrolle der Abrechnungen kann auch mittels Stichprobenmethode durchgeführt werden.“