(1) Der Antrag auf Ermächtigung zur Ausübung der Mietbustätigkeit wird beim zuständigen Amt der Landesabteilung Mobilität eingereicht. Er enthält folgende Angaben und Erklärungen im Sinne von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung:
(2) Die zur Mietbustätigkeit ermächtigten Unternehmen teilen dem zuständigen Amt der Landesabteilung Mobilität innerhalb von 90 Tagen ab Ausstellung der Ermächtigung Folgendes mit:
(3) Jede Änderung muss innerhalb von 30 Tagen mitgeteilt werden.)