(1) Der Landesrat für Finanzen ist ermächtigt, mit eigenem Dekret ausgleichende Haushaltsänderungen zwischen den Bereitstellungen des Haushaltes, auch mittels Errichtung neuer Haushaltsgrundeinheiten, für eine - auch teilweise - Neuklassifizierung der Ausgabenbereitstellungen nach Titeln und wirtschaftlichen Kategorien in Übereinstimmung mit der Kodifizierung des SIOPE im Sinne des Dekretes des Ministers für Wirtschaft und Finanzen Nr. 64868 vom 31. August 2012, in geltender Fassung, vorzunehmen.