(1) Nach Artikel 1/bis des Landesgesetzes vom 21. Juni 1983, Nr. 18, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 1/ter (Stundenvergütungen)
1. Die Stundenvergütungen des Personals laut Artikel 1 und Artikel 1/bis werden von der Landesregierung festgelegt und aktualisiert.”