(1) Nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 20. Mai 1992, Nr. 15, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„h) Mitwirkung bei der Festlegung der Qualitätsstandards für örtliche öffentliche Dienstleistungen, die von privaten Rechtsträgern erbracht werden, und Überwachung der Anwendung dieser Standards.“
(2) Nach Artikel 8 des Landesgesetzes vom 20. Mai 1992, Nr. 15, wird folgender Artikel hinzugefügt:
„Art. 9 (Festlegung der Qualitätsstandards)
1. Um die Rechte der Nutzer zu schützen und die Qualität der örtlichen öffentlichen Dienstleistungen zu gewährleisten, die an private Rechtsträger vergeben werden, wenden die Körperschaften laut Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, die Bestimmungen laut Artikel 2 Absatz 461 des Gesetzes vom 24. Dezember 2007, Nr. 244, an.
2. Die Finanzierung der Aufgaben laut Absatz 1 dieses Artikels und laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h) zu Lasten der privaten Rechtsträger und die Höhe der Finanzierung sind in den Dienstleistungsverträgen vorgesehen. Den öffentlichen Haushalten entstehen keine zusätzlichen Ausgaben.“
3. Nach Artikel 9 des Landesgesetzes vom 20. Mai 1992, Nr. 15, wird folgender Artikel hinzugefügt:
„Art. 10
1. Die Wirkungen dieses Gesetzes erstrecken sich nach Vorgaben der staatlichen Gesetzgebung auch auf die in Artikel 18 Buchstabe d bis) des gesetzesvertretenden Dekretes vom 6. September 2005, Nr. 206, enthaltenen Rechtssubjekte.“