(1) Die Gemeinde erstellt einen Entwurf des Gemeindeplanes für die akustische Klassifizierung (G.A.K.). Bei der Festlegung einer akustischen Klasse muss die Gemeinde die vorwiegende und tatsächliche Nutzung des Gebietes unter Beachtung des Kriteriums, dass aneinander grenzende Zonen in der Regel akustischen Klassen angehören sollten, deren Grenzwerte sich nicht um mehr als 5 dB(A) unterscheiden, berücksichtigen. Zu diesem Zweck kann eine urbanistische Zone auch mehr als eine akustische Zone enthalten. Bei der in Tabelle 1 von Anhang A angegebenen Klassifizierung handelt es sich um einen Vorschlag für die Erstellung des G.A.K. von Seiten der Gemeinden.
(2) Die Gemeinde veröffentlicht den Entwurf laut Absatz 1 für 30 aufeinander folgende Tage an der Amtstafel. Innerhalb dieser Frist darf jeder Bürger/jede Bürgerin dazu Stellung nehmen. Gleichzeitig mit der Veröffentlichung an der Amtstafel wird der Beschluss an die Landesagentur für Umwelt (in Folge als Agentur bezeichnet) gesandt. Will eine Gemeinde Gebiete, die an Nachbargemeinden angrenzen, gemäß Tabelle 1 von Anhang A neu klassifizieren, muss sie den Beschluss auch an diese Gemeinden zur Stellungnahme senden. Alle Stellungnahmen sind innerhalb von 90 Tagen abzugeben. Erfolgt keine Stellungnahme innerhalb der genannten Frist, so wird von einer Zustimmung ausgegangen.
(3) Nach Einsicht in die Stellungnahmen und des Gutachtens der Agentur genehmigt die Gemeinde den G.A.K., gibt dies innerhalb von 30 Tagen im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol bekannt und sendet gleichzeitig eine Kopie an das Land. Etwaige Abweichungen des G.A.K. vom Gutachten der Agentur sind von der Gemeinde zu begründen. Diese Begründungen sind Bestandteil des Genehmigungsbeschlusses des G.A.K.