Auch für die Anlieferung von Sondermüll bei öffentlichen Entsorgungsanlagen ist dem Land ein jährlicher Betrag je nach Abfallmenge zurückzuzahlen.
Der Einheitsbetrag wird in Form eines Mehrpreises pro Tonne angelieferten Sondermüll angewandt und von den Anlagenbetreibern bei der Anlieferung in Rechnung gestellt.
Der genannte Betrag ist in folgenden Fällen nicht geschuldet:
a) Anlieferung von Abfällen, die aus der Verbrennung der Hausabfälle stammen und in Südtirol erzeugt werden,
b) Anlieferungen, die direkt oder auf Rechnung des Landes oder von Gesellschaften, die vom Land abhängen, durchgeführt werden,
c) Anlieferung von Abfällen an Verwertungs-, Umlade- und Verbrennungsanlagen,
d) Anlieferung von Abfällen, die aus Sanierungsarbeiten an wilden und aufgelassenen Deponien stammen, für die ein Landesbeitrag von mindestens 50 % gewährt wird.