(1) Ist die Direktorin oder der Direktor des jeweiligen Bildungsressorts nicht gleichzeitig Schulamtsleiterin oder Schulamtsleiter, so ist für die externe Evaluation der Kindergartensprengel und Schuldirektionen staatlicher Art und für die Evaluationsstelle laut Artikel 3 die Schulamtsleiterin oder der Schulamtsleiter zuständig, während die externe Evaluation im Bereich der Berufsbildung in die Verantwortung der Direktorin oder des Direktors des jeweiligen Bildungsressorts fällt.