(1) Die Kindergartensprengel und Schuldirektionen erheben autonom ihre Bildungswirkung mit geeigneten Verfahren und Mitteln und evaluieren sich selbst. Sie vergleichen die festgestellten Ergebnisse mit dem verbindlichen Qualitätsrahmen laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) und mit den Zielen ihres eigenen Leitbildes und Bildungsprogramms oder Schulprogramms. Auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse ziehen sie die entsprechenden Schlussfolgerungen, leiten daraus Maßnahmen zur Optimierung sowie weitere Schritte für die Entwicklung der Bildungsprozesse ab und setzen diese um.
(2) Die Kindergartensprengel und Schuldirektionen erarbeiten ein mehrjähriges Konzept der Qualitätsentwicklung, welches am Qualitätsrahmen ausgerichtet ist, und geben der gesamten Kindergarten- oder Schulgemeinschaft die gewählten Evaluationsbereiche und Verfahren sowie die Schlussfolgerungen und Maßnahmen bekannt, die im Bildungsprogramm oder Schulprogramm verankert werden.