(1) Die Apotheken gewährleisten durch eine reguläre Öffnungszeit von mindestens 40 Stunden pro Woche sowie durch Turnusdienste während der Schließungszeiten einen durchgehenden landesweiten Apothekendienst.
(2) Die Kriterien für die Mindestöffnungszeiten, für die Ferien der Apotheken sowie für die Turnusdienste während der Schließungszeiten bestimmt die Landesregierung im Einvernehmen mit der Apothekerkammer der Provinz Bozen und nach Anhören des Rates der Gemeinden.
(3) Innerhalb 1. Oktober eines jeden Jahres erstellt die Apothekerkammer der Provinz Bozen nach Anhören der Landesabteilung Gesundheitswesen den Turnusdienstkalender für das darauffolgende Jahr.
(4) Die Apotheken können auch außerhalb der obligatorischen Turnusdienste und Öffnungszeiten öffnen.