(1)Der Südtiroler Sanitätsbetrieb bestimmt die Organisationseinheit, welche die zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes von den vertragsgebundenen Apotheken und Handelsbetrieben eingelösten Rezepte für Arzneimittel sowie die Bestätigungen für die Abgabe von Verbandsmaterial und Heilbehelfen abrechnet und in fachlicher, buchhalterischer und verwaltungsmäßiger Hinsicht überprüft. Dafür verwendet die Organisationseinheit die Daten zu den genannten Rezepten und Bestätigungen, die von den vertragsgebundenen Apotheken und Handelsbetrieben in elektronischer Form übermittelt werden.
(2) Die Organisationseinheit: