(1) Nach Artikel 15 des Landesgesetzes vom 18. August 1992, Nr. 33, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 15/bis (Gründung von Tourismusvereinigungen)
1. Tourismusvereinigungen laut Artikel 15 können als Verein oder als Genossenschaft gegründet werden.“
(2) Artikel 27 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. August 1992, Nr. 33, erhält folgende Fassung:
„1. Zur Unterstützung der Tourismusorganisationen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben werden im Landeshaushalt jährlich Mittel bereitgestellt, die den Tourismusvereinen, den Tourismusverbänden sowie den Ämtern gemäß Artikel 23 Absatz 3 zugewiesen werden, sofern die von der Landesregierung festgelegten obligatorischen Qualitätskriterien eingehalten werden.“
(3) Artikel 28 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. August 1992, Nr. 33, erhält folgende Fassung:
„1. Die im Sinne von Artikel 27 bereitgestellten Mittel werden jährlich nach folgenden Kriterien aufgeteilt:
- einem für alle Berechtigten gleichen oder auch variablen Anteil,
- einem zusätzlichen Anteil nach folgenden Kriterien:
- gastgewerbliche und außergastgewerbliche Beherbergungskapazität,
- Durchschnitt der in den drei vorangegangenen Tourismusjahren von November bis Oktober verzeichneten Nächtigungen,
- Durchschnitt der in den drei vorangegangenen Tourismusjahren verzeichneten Ankünfte,
- Eigenfinanzierung,
- Erreichung der von der Landesregierung definierten fakultativen und gestaffelten Qualitätskriterien.“
(4) Nach Artikel 35 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. August 1992, Nr. 33, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„2. Die Bestimmungen des Artikels 27 Absatz 1 und des Artikels 28 Absatz 1 werden ab 1. Jänner 2013 angewandt.“