(1) Im Anhang A sind die von den europäischen und staatlichen Normen festgelegten Grenzwerte, Zielwerte und kritischen Werte der Luftqualität, aufgelistet.
(2) Der Luftqualitätsplan kann strengere Luftqualitätsziele, als die in Absatz 1 genannten Grenzwerte bestimmen. Die strengeren Luftqualitätsziele dienen dem Erhalt der bestmöglichen Luftqualität unter Berücksichtigung der nachhaltigen Entwicklungsstrategien und der Kostenverhältnismäßigkeit.