(1) In Artikel 4 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2003, Nr. 7, werden nach den Wörtern „Zonen für Schotterverarbeitung ausgewiesen sind“ die Wörter „,oder in Gewerbegebieten, wenn diese Werke bzw. Anlagen im Durchführungsplan vorgesehen sind“ eingefügt.