(1) Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, erhält folgende Fassung:
„c) nachweist, dass er im Laufe der letzten fünf Jahre wenigstens zwei Jahre lang, auch nicht kontinuierlich, eine einschlägige Tätigkeit in diesem Bereich ausgeübt hat.“
(2) Artikel 53 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, ist aufgehoben.