Auf der Grundlage der Kriterien der Wichtigkeit, der Dringlichkeit und des Vorranges laut Punkt 5 bestimmt die Landesregierung im Rahmen der Verfügbarkeit der finanziellen Mittel die Priorität der verschiedenen Vorhaben und erkennt Teile oder die gesamten Kosten des einzelnen Vorhabens, auch unter Berücksichtigung eventueller anderer finanzieller Unterstützungen, an.
Die Landesregierung kann Beiträge in folgender Höhe gewähren:
a) bis zu 100 Prozent der anerkannten Kosten im Falle von Organisationen laut Punkt 5 Absatz 1 Buchtsabe a),
b) bis zu 80 Prozent der anerkannten Kosten im Falle von Organisationen laut Punkt 5 Absatz 1 Buchtsaben b), c), d) und e).
Ein Landesverband kann in folgenden Fällen für Vorhaben ansuchen, die nur einzelne Organisationen, welche Teil dieses Landesverbandes sind, begünstigen:
a) wenn es sich um Vorhaben mit innovativem Charakter oder mit strategisch übergeordnetem Charakter handelt,
b) aus organisatorischen Gründen. In diesem Fall wird das Ansuchen aber so behandelt, als hätten es die einzelnen Organisationen, welche Teil des Landesverbandes sind, selbst eingereicht.
Bei Ansuchen von Organisationen, welche Teil eines Landesverbandes sind, ist ein Gutachten des jeweiligen Verbandes notwendig.