Im Rahmen des verfassungsmäßigen Schutzes der Gesundheit des Bürgers als Grundrecht des Einzelnen und als Interesse der Gemeinschaft, überträgt der Landes-Gesundheitsdienst dem Funktionsbereich der "fachärztlichen Betreuung außerhalb der Krankenhausaufnahme" die Aufgabe, jedwede Art fachärztlicher Betreuung durchzuführen, die eine Krankenhausaufnahme nicht erfordert und/oder darauf abzielt, eine solche zu vermeiden und zwar in der Logik einer Integrierung mit der grundärztlichen Versorgung und einer Zusammenarbeit mit der Krankenhausbetreuung und der anderen Dienste.
In diesem Sinne sind die Fachärzte, gemäß Landes-Arbeitsvertrag für die Ambulatoriumsfachärzte, durch die Beibehaltung des vom Artikel 48 des Gesetzes Nr. 833/1978 vorgesehenen Vertragsverhältnisses ein aktiver und qualifizierender Teil des Gesundheitsdienstes, der in den Bereich mit den übrigen Kategorien von Leistungserbringern gemäß Artikel 47 des obgenannten Gesetzes Nr. 833/1978 bei den öffentlichen Einrichtungen integriert ist, und zwar für die Durchführung sämtlicher fachärztlicher Eingriffe, diagnostisch-therapeutischer Leistungen, Vorsorge- und rehabilitativer Leistungen, die nicht eng mit einer Krankenhausaufnahme zusammenhängen, für die einheitliche Modalitäten des Zugangs und der Erbringung der Leistungen anzuwenden sind.
Zu diesem Zweck erklären die Vertragspartner gegenseitig, daß es wichtig ist, auf dem gesamten Bereich der fachärztlichen Betreuung außerhalb der Krankenhausaufnahme mit Maßnahmen einzuwirken, die darauf ausgerichtet sind:
- - die Verbesserung des Verhältnisses zwischen Angebot und Qualität zu den tatsächlichen Erfordernissen der Bürger zu erreichen,
- - die Anpassung und die technologische Erneuerung der Poliambulatorien zu gewährleisten,
- - die Einbeziehung aller interessierten Mitarbeiter zu verwirklichen, wobei Verfahren und Initiativen zu aktivieren sind, um die volle Qualität zu begünstigen.