(1) Zur Koordinierung gemeinsamer interregionaler Initiativen und zur Stärkung der sozialen und wirtschaftlichen Kohäsion mit der Autonomen Provinz Trient und dem Land Tirol kann die Autonome Provinz Bozen einen Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) bilden; dies im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) und unter Beachtung der Artikel 46, 47 und 48 des Gesetzes vom 7. Juli 2009, Nr. 88 (Staatsgesetz zur Rezipierung von EU-Bestimmungen 2008). Zur Verwirklichung der gesetzten Ziele und zur Erfüllung der ihm anvertrauten Aufgaben kann sich der EVTZ des für grenzüberschreitende Zusammenarbeit zuständigen Landesamtes der Landesabteilung Präsidium und des Personals bedienen, das die Autonome Provinz zur Verfügung stellt.