(1) Der Rat der Gemeinden bleibt bis zu seiner Erneuerung gemäß Artikel 1 im Amt.
(2) Ein Mitglied des Rates der Gemeinden scheidet aus, wenn es aus irgendeinem Grund aus dem Amt des Vorsitzenden der repräsentativsten Organisation der Gemeinden ausscheidet oder nicht mehr eine Körperschaft laut Artikel 1 Absatz 2 vertritt. Es wird von jener Person ersetzt, die die entsprechende Funktion übernimmt.