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In vigore al: 07/09/2016

a) Landesgesetz vom 29. Jänner 2002, Nr. 11)
Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Februar 2002, Nr. 7.

Art. 65/sexies (Aufgaben)

(1) Dem Kollegium obliegen die wirtschaftlich-finanzielle Prüfung und insbesondere folgende Aufgaben:

  1. es gibt ein zwingendes Gutachten zu den Gesetzentwürfen zum Stabilitätsgesetz, zur Genehmigung des Haushaltsvoranschlags, zum Nachtragshaushalt und zur Haushaltsänderung in Form einer begründeten Beurteilung der Angemessenheit, der Kohärenz und der Glaubwürdigkeit der Finanzplanung ab,
  2. es gibt ein zwingendes Gutachten zum Gesetzentwurf zur Genehmigung der allgemeinen Rechnungslegung ab, bestätigt die Übereinstimmung der allgemeinen Rechnungslegung mit den Ergebnissen der Gebarung, überprüft das Vorhandensein von Forderungen und Verbindlichkeiten, die Richtigkeit der finanziellen, wirtschaftlichen und vermögensrechtlichen Ergebnisse der Gebarung, formuliert Stellungnahmen, Bemerkungen und Vorschläge, die auf die Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Gebarung abzielen,
  3. es führt regelmäßige Kassenüberprüfungen durch,
  4. es überwacht durch Stichprobenerhebungen die buchhalterische, finanzielle und wirtschaftliche Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung bezüglich der Einnahmenerzielung, der Tätigung von Ausgaben, der Vertragstätigkeit, der Verwaltung der Güter, der Vollständigkeit der Unterlagen und der steuerlichen Verpflichtungen,
  5. es legt dem Landeshauptmann, dem Landtagspräsidenten und dem Präsidenten der Kontrollsektion des Rechnungshofes Bozen jährlich einen Tätigkeitsbericht vor,
  6. es übernimmt weitere, von der Landesregierung übertragene Aufgaben.

(2) Das Rechnungsprüferkollegium hat das Recht auf Zugang zu Unterlagen und Dokumenten des Landes, um die Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben zu gewährleisten. 93)

93)
Art. 65/sexies wurde eingefügt durch Art. 10 Absatz 6 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15.  Siehe auch Art. 10 Absatz 7 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15.