In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 07/09/2016

a) Landesgesetz vom 29. Jänner 2002, Nr. 11)
Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Februar 2002, Nr. 7.

Art. 28/bis (Sicherstellungen)

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Absicherung von Verpflichtungen und Finanzierungen, welche von Hilfskörperschaften und Gesellschaften aufgenommen wurden, die direkt oder indirekt vom Land und den Gemeinden gemeinschaftlich oder unabhängig voneinander kontrolliert werden, Bürgschaften im Sinne des Artikels 1944 des Zivilgesetzbuches zur Durchführung und Entwicklung von Investitionsvorhaben von erheblichem Interesse zum Zwecke der Erreichung der Ziele der Entwicklungsplanung des Landes zu leisten.

(2) Die notwendigen Bereitstellungen zur finanziellen Deckung von eventuellen Lasten, welche aus der Leistung von Bürgschaften entstehen, werden im entsprechenden Kapitel des Landeshaushaltes eingeschrieben. 39)

(3) Es müssen die Bestimmungen laut gesetzesvertretendem Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, im Bereich Leistung von Sicherstellungen eingehalten werden. 40)

39)
Art. 28/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 11 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.
40)
Art. 28/bis Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 10 Absatz 2 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15.