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In vigore al: 07/09/2016

a) Landesgesetz vom 29. Jänner 2002, Nr. 11)
Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Februar 2002, Nr. 7.

Art. 21/ter (Maßnahmen zur Eindämmung der Ausgaben bei öffentlichen Beschaffungen)

(1) Die öffentlichen Auftraggeber laut Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, greifen nur auf die Rahmenvereinbarungen zurück, die von der Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge (AOV) in ihrer Eigenschaft als Stelle für Sammelbeschaffungen abgeschlossen werden. Die Landesregierung genehmigt den Plan für zentrale Beschaffungen.

(2) Für die Vergabe von Liefer-, Dienstleistungs- und Instandhaltungsaufträgen unter dem EU-Schwellenwert greifen die öffentlichen Auftraggeber laut Absatz 1, unbeschadet der Bestimmung laut Artikel 38 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, alternativ zum Beitritt zu den von der AOV abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen und unter Einhaltung der entsprechenden Preis- und Qualitätsparameter als Höchstgrenzen, ausschließlich auf den elektronischen Markt des Landes Südtirol zurück oder auf das telematische System des Landes, wenn es keine Ausschreibungen für die Zulassung gibt.

(3) Im Sinne der einschlägigen staatlichen Bestimmungen bewirkt die Verletzung der Pflichten laut den Absätzen 1 und 2 die Nichtigkeit der abgeschlossenen Verträge und sie wird disziplinarrechtlich geahndet und begründet verwaltungsrechtliche Haftung; hinsichtlich des Vermögensschadens wird die Differenz zwischen dem in der Rahmenvereinbarung und dem im Vertrag angeführten Zuschlagspreis berücksichtigt.

(4) Im Plan für zentrale Beschaffungen laut Absatz 1 sind ferner die Kategorien der Güter, Dienstleistungen und Instandhaltungen sowie jeweils die Schwellenwerte festgelegt, bei deren Überschreitung die öffentlichen Auftraggeber laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a) und b) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, auf die AOV als Stelle für Sammelbeschaffungen für die Abwicklung der betreffenden Vergabeverfahren zurückgreifen müssen.

(5) Die AOV ermittelt und veröffentlicht auf ihrer Webseite die Richtpreise einzelner Güter und Dienstleistungen, die sich kostenmäßig am stärksten zu Lasten der Rechtssubjekte laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a) und b) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, auswirken. Für die Planung der Vertragstätigkeit der öffentlichen Verwaltung werden ausschließlich die von der AOV veröffentlichten und jährlich zum 1. Oktober aktualisierten Richtpreise verwendet; sie bilden den Höchstpreis für den Zuschlag in allen Fällen, in denen keine von der AOV als Stelle für Sammelbeschaffungen abgeschlossene Rahmenvereinbarung vorhanden ist. Im Sinne der einschlägigen staatlichen Bestimmungen sind die in Verletzung dieses Höchstpreises abgeschlossenen Verträge nichtig. 30)

30)
Art. 21/ter wurde eingefügt durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15.  Siehe auch Art. 10 Absatz 7 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15.