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In vigore al: 07/09/2016

a) Landesgesetz vom 29. Jänner 2002, Nr. 11)
Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Februar 2002, Nr. 7.

Art. 19/bis (Streichung der verwaltungsmäßig verfallenen Rückstände)

(1)  Um die Ausgabenverfahren zu beschleunigen und um die unnötige Bewahrung der verwaltungsmäßig verfallenen Rückstände im Vermögensstand zu verhindern, ist die Landesregierung ermächtigt, die Streichung vom Vermögensstand der verwaltungsmäßig verfallenen Rückstände bezogen auf:

  1. Zweckbindungen auf Investitionskapiteln, die mindestens zehn Jahre vor dem Jahr, in dem die Streichung angeordnet wird, vorgenommen wurden,
  2. Zweckbindungen auf laufenden Kapiteln, die mindestens fünf Jahre vor dem Jahr, in dem die Streichung angeordnet wird, vorgenommen wurden, anzuordnen.

(2)  Die eventuellen Summen, die von den Gläubigern gefordert werden, und Objekt der Streichung gemäß Absatz 1 waren, werden nach der Behebung vom Reservefonds für Pflichtausgaben wieder ausgezahlt. 22)

22)
Art. 19/bis wurde hinzugefügt durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2014, Nr. 11.