In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 07/09/2016

a) Landesgesetz vom 29. Jänner 2002, Nr. 11)
Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Februar 2002, Nr. 7.

Art. 6 (Finanzielle Deckung der Landesgesetze)

(1)Die Landesgesetze, die neue Ausgaben, Mehrausgaben oder Mindereinnahmen mit sich bringen, zeigen deren Betrag sowie deren finanzielle Deckung auf; dies in Hinblick auf die Auswirkungen sowohl auf den jährlichen Haushalt als auch auf den Mehrjahreshaushalt, die zum Zeitpunkt der Genehmigung in Kraft sind.

(2) Für die Zwecke laut Absatz 1 werden die von der Landesregierung eingebrachten Gesetzentwürfe vom Einbringer mit einem technischen, erklärenden Bericht über die neuen Ausgaben, Mehrausgaben oder Mindereinnahmen versehen und vor der Genehmigung durch die Landesregierung der Landesabteilung Finanzen zur Überprüfung der finanziellen Aspekte vorgelegt, welche dann die betreffenden Finanzbestimmungen ausarbeitet. Für die Gesetzentwürfe, die nicht von der Landesregierung eingebracht werden, erstellt die genannte Abteilung ein Gutachten über die Angemessenheit der betreffenden finanziellen Deckung auf Anfrage des zuständigen Gesetzgebungsausschusses des Landtages an den Landeshauptmann oder an den Landesrat für Finanzen, und zwar innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt der Anfrage.

(3) Die finanzielle Deckung der Landesgesetze, welche neue oder Mehrausgaben oder Mindereinnahmen mit sich bringen, werden mit folgender Modalität festgelegt:

  1. mittels Gesetzesänderungen, die neue oder Mehreinnahmen mit sich bringen,
  2. mittels Reduzierung der Veranschlagungen, welche von vorhergehenden Ausgabenbestimmungen vorgesehen sind,
  3. mittels Verwendung von Rückstellungen, welche in Sonderfonds gemäß Artikel 49 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, eingeschrieben werden. 7)
7)
Art. 6 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.